Re: Grenzabstand NS


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 25 Oktober, 2005 um 21:44:12

Antwort auf: Grenzabstand NS von Thom Pape am 25 Oktober, 2005 um 20:00:56:

Ein "Nutzungsrecht" an der Straße haben Sie nur insoweit, dass sie für die Erschließung Ihres Grundstücks notwendig ist. Die nachzuweisenden Abstandflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen. Jedoch nur bis zu deren Mitte. (BauO NRW) Je nach Bundesland können hierzu andere Regelungen festgelegt sein. Der genaue Wortlaut steht üblicherweise in dem Paragraphen "Abstandflächen".

: Hallo !! Ich habe mir ein kleines Grundstück geleistet und möchte ein kleines Blockhaus darauf bauen. Dieses hat wegen des Fassadenschutzes einen grossen Dachüberhang (1,2m). Daher wurde mein Bauantrag erstmal abgelehnt, weil der Überhang nicht mehr als untergeordnet gilt und somit grenzabstandsrelevant (3m) ist. Ich habe daher eine Befreiung beantragt.
: Das Problem an der Sache ist, dass der Dachüberhang direkt zur Strasse hin ist !! Ich bin der Meinung, dass diese zur Hälfte unter mein Nutzungsrecht fällt. Brauche ich überhaupt die Befreiung und gilt die Befreiung nur für den Dachüberhang oder auch für mein Gebäude ?!?!? Vielen Dank im voraus, Thom.





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