Re: Grenzabstand NS


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Abgeschickt von Gast am 27 Oktober, 2005 um 10:01:05:

Antwort auf: Grenzabstand NS von Thom Pape am 25 Oktober, 2005 um 20:00:56:

Als untergeordnet gelten in Niedersachsen Dachüberstände von bis zu 50 cm Tiefe(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Entscheidung vom 09.02.1981). Dementsprechend darf ein Dachüberstand bis zu 50 cm in die Abstandsfläche ("Bauwich") hineinragen (§ 7 b Abs. 1 NBauO).

Sie haben Recht damit, dass die Hälfte der Straßenfläche auf die Bemessung des Grenzabstandes angerechnet werden darf. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 1 NBauO. Danach dürfen benachbarte Verkehrsflächen öffentlicher Straßen bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden. Dementsprechend sollten Sie eigentlich mit den Grenzabstandsvorschriften keine Probleme haben, wenn tatsächlich nur der zur öffentlichen Verkehrsfläche orientierte Dachüberstand in die Abstandsfläche hineinragt. Dies ist aber nur die bauordnungsrechtliche Betrachtungsweise.

Nach Ihrer Formulierung "...Befreiung beantragt ..." könnte es sein, dass es sich hier auch um ein planungsrechtliches Problem handelt (Überschreitung einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze). Die Baunutzungsverordnung enthält eine ähnliche Regelung, untergeordnete Gebäudeteie dürfen die Baugrenze überschreiten. Da ihr Dachüberstand jedoch nicht mehr als untergeordneter Gebäudeteil anzusehen ist, kommt eine Überschreitung der Baugrenze nur mit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Betracht.





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