Re: Vielleicht kann jemand helfen wegen Notwegerecht


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 31 Oktober, 2005 um 12:43:58

Antwort auf: Re: Vielleicht kann jemand helfen wegen Notwegerecht von Dirk Baumeister am 26 Oktober, 2005 um 08:02:42:

Ich kann nur bestätigen was der Kollege Ihnen empfiehlt. Ich würde weiterhin empfehlen, ein anderes Grundstück zu kaufen, wenn der Eintrag ins Grundbuch nicht möglich ist.


Was privatrechtliche Verträge anbetrifft, kann ich einen negativ verlaufenden Fall aus meiner Bewertungspraxis erzählen.

Ein Sohn erhält von seinen Eltern ( ca. 1970 ) ein Grundstück, für das er zunächst nichts bezahlen muss. Er soll sich dieses jedoch bei einer späteren Erbauseinandersetzung auf sein Erbe anrechnen lassen. So weit so gut, und bis dahin korrekt. Der Sohn lässt die erhaltene Teilfläche des ganzen Grundstückes vermessen und baut darauf ( ca. 1973 ). Um die Baugenehmigung erhalten zu können, ist es erforderlich, dass er eine kleine Teilfläche des Grundstückes seiner Eltern überfahren darf, um besser in seine Garageneinfahrt einmünden zu können. So weit auch noch kein Problem, da es sich nur um eine kleine Fläche / Ecke ( ca. 2,0 m² ) handelt. Eltern und Sohn treffen eine privatrechtliche Vereinbarung, aus der nicht hervor geht ( Unkenntniss ), dass diese Vereinbarung den Rechtsnachfolgern ( eventuelle nachfolgende Käufer der beiden Immobilien ) auferlegt werden muss. Bis dahin auch noch ok., wenn Beide Grundstückseigentümer daran denken diese Angelegenheit bei einem möglichen Verkauf der Beiden Immobilien zu regeln. So, nun passiert der Worst Case Fall:

Der Sohn lässt sich scheiden und verkauft sein Haus. An die Vereinbarung denkt keiner. Jeder der beteiligten haz diese jedoch in der Nachtischschublade liegen. Der Sohn baut mit seiner neuen Lebensgefährtin in einer anderen Ortschaft ein neues Haus ( ca. 1993 ). Im Jahr 2003 brennt das neue Haus, samt der in der Schublade liegenden Vereinbarung ab. An die denkt im Zuge des ganzen Desasters niemand mehr. Warum auch, man wohnt ja 10 km weiter weg, auf einem komplett anderen Grundstück. Im Jahr 2004, versterben beide Elternteile des Sohnes. Das Haus der Eltern soll verkauft werden. Die Kinder räumen das Haus aus und entsorgen alles. Vermutlich ist bei dieser aufräumaktion auch die letzte privatrechtliche Vereinbarung verschwunden, bzw. mit entsorgt worden. Das Haus der Eltern wurde verkauft. Der neue Eigentümer besteht nun auf sein Recht, sein Grundstück alleinig nutzen zu können. Dies bedeutet, das der Eigentümer den Rückbau des Garageneinfahrtsbereiches für das Nachbargrundstück, welcher sich auf seinem Grundstück befindet. Das Nachbargrundstück, würde aber somit seine Baugenehmigung verwirken. Nun liegt zwar noch eine solche Vereinbarung bei der Baugenehmigungsbehörde, die jedoch nicht auf die Rechtsnachfolger übertragbar ist, usw.....

Man versucht nun privatrechtlich, eine - für beide Seiten - einvernehmliche Lösung zu finden. Ob dies gelingt bleibt fraglich.

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

53894 Mechernich

Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keine Haftung übernommen werden.



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