Re: Gewohnheitsrecht für Sichtschutzelemente?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 11 November, 2005 um 22:35:38

Antwort auf: Gewohnheitsrecht für Sichtschutzelemente? von nimue am 11 November, 2005 um 22:19:50:

Soweit ich die Beschreibung verstehe, beschwert sich Y über Sichtschutzelemente, die baurechtlich in der vorliegenden Höhe (> 1,80 m) nicht zulässig wären, aber in dieser Form bereits seit über 20 Jahren dort stehen. Da sich Y nun mehr als 20 Jahre NICHT über die Höhe der Sichtschutzelemente beschwert hat, wird es ihm doch schwer fallen, Gründe zu finden, die jetzt plötzlich gelten sollen. Er hat doch diese Elemente zumindest über einen sehr langen Zeitraum geduldet und hinlänglich Gelegenheit für eine Beschwerde gehabt. Und wenn die Größe und Art der Elemente sich nicht gravierend geändert hat, fällt mir kein Grund ein, warum dieser Sichtschutz auf einmal stören sollte.

Passende Literaturhinweise kenne ich jedoch leider auch nicht.

: Hier kommt der Versuch, einen etwas komplizierten Fall zu schildern. Eventuell weiß einer der Damen oder Herren hier im Forum einen Rat – die Fachliteratur konnte zur Lösung des Problems leider noch nicht beitragen.

: Der Garten von X grenzt zur einen Seite zu zwei Dritteln an das Grundstück von Y. Früher wurden beide Grundstücke durch die Rückwand einer auf dem Grundstück von Y befindlichen Garage getrennt. Diese Mauer war etwa 4 Meter lang und fast genauso hoch. Einen Teil der Mauer entlang bis zum Ende des Gartens von X befanden sich Sichtschutzwände an Pflöcken, etwa 2.50 Meter hoch, Nachbar Y hatte davon jedoch nur die tatsächlichen 1,80 Meter Wand zum Ansehen, da sein Grundstück höher liegt. Nun riss der Y eines Tages seine Garage ab, um an anderer Stelle seines Grundstücks eine Neue zu bauen. Auch hier gibt es nun wieder eine Wand für den X, mehr als 4 Meter hoch und nun am Ende seines Gartens. Durch die ganzen Bauarbeiten seines baufreudigen Nachbarn war der X gezwungen, seine Sichtschutzwände zu demontieren und nachdem nun alles fertig gebaut war, erneuerte er die Pfosten, die Alten waren nämlich morsch, und stellte sie wieder auf, den neuen Gegebenheiten angepasst. Nun stören auf einmal den Y die Sichtschutzwände, hatte er sich doch gedacht, dass er sich da ein eigenes Zäunchen hinbastelt, vor allem eins, wodurch und vor allem worüber man sehen kann, denn er guckt ganz gerne anderen Leuten zu. Dass der Nachbar X es wagt, seine alten Wände wieder aufzustellen, damit hatte er irgendwie nicht gerechnet. Erbost fordert er X nun auf, die Zäune, wie er sie nennt, zu entfernen. Sie seien zu hoch, erlaubt wären ja nur 1.50 Meter. Nun sträubt der X sich aber mit allem was nur geht, denn zum einen gehören diese Wände seit mehr als 20 Jahren zu seiner Gartengestaltung, es ranken sich daran Pflanzen empor, zum anderen bedeuten sie für ihn auch lebensqualitätswichtigen Sichtschutz.

: Nun endlich die Frage: Kann der Y tatsächlich verlangen, dass die Sichtschutzwände weg müssen? Welche Chancen hat der X, dass sie bleiben? Gibt es nicht ein Gewohnheitsrecht? Das Ganze passiert in Hessen.

: Wo um Himmels Willen gibt es nur Lektüre zum Thema Sichtschutz?





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