Re: Statik für Geräteschuppen


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Abgeschickt von Chris am 14 November, 2005 um 16:38:43

Antwort auf: Statik für Geräteschuppen von Sand75 am 04 November, 2005 um 13:51:38:

: Hallo.
: Wir wollen einen Geräteschuppen aus Holz im Garten bauen. Da wir bereits wegen unseres Carports Ärger hatten wollten wir das gaaaaanz offiziell mit Baugenehmigung machen. Meine Schwiegereltern haben eine Restaurationsfirma, er ist Zimmer- und Maurermeister, daher war der Bauantrag mit allem drum und dran schnell ausgefüllt. Eine komplette Baubeschreibung mit der Angabe zur Dicke der verw. Balken etc. alles dabei. Heute kam ein Schreiben vom Bauamt, die gute Dame möchte eine Statik incl. Wärme und Schallberechnung. FÜR EINEN HOLZSCHUPPEN. Sie war natürlich nicht im Haus, also hab ich mit einem anderen Ingenieur gesprochen, der hat sich auch sofort die Akte angesehen und sagte mir er würde keine Statik verlangen es wäre doch alles da, aber er wäre eben nicht der Sachbearbeiter.
: Kann ich nicht verlangen das jemand anders unsere Unterlagen bearbeitet, oder kann ich irgenwie anders argumentieren, damit ich keine Statik brauche?

Zunächst wäre mal zu klären, wie groß denn der Schuppen überhaupt werden soll. Sofern der Schuppen nämlich die in der entsprechenden Landesbauordnung festgelegte Größe für genehmigungspflichtige baul. Anlagen unterschreitet, ist er genehmigungsfrei. In diesem Fall würde es für den gestellte Bauantrag an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse fehlen. Der Antrag müsste daher wegen fehlenden Schbescheidungsiunteresses zruückgewiesen werden.

Handelt es sich jedoch um eine genhmigungspflichtige baul. Anlage oder um eine einem Freistellungs- oder Anzeigeverfahren (je nach Landesbauordnung) unterfallende baul. Anlage, so hätte der Antragsteller (je nach Landesbauordnung) ggfls. ein Wahlrecht (z. B. in NRW), ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Im Verfahren dürfen (z. B. nach BauPrüfVO NRW) nur die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen gefordert werden. Im Falle eines Holzschuppens (ohne Aufenthaltsraum) wäre auf jeden Fall die Erfordernis des Nachweises des Schall- und Wärmeschutzes obsolet. Ob die Statik erforderlich ist, liegt wiederum an der Art und Größe der baul. Anlage. Die Beurteilung liegt im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters .. und da gibt es halt "vorsichtige" und "abgeklärte" Sachbearbeiter .. wie überall. Eine Wahlmöglichkeit des Sachbearbeiters besteht nicht - Personalhoheit der jeweiligen Behörde.

In Abhängigkeit von der Größe des Schuppens würde ich (und habe es für Bekannte einige male getan) mit einer unbedeutenden Nebenanlage argumentieren. Dazu würde ich die Fachkenntnisse des Schwiegervaters als Zimmerer(meister) ins Feld werfen und von "zimmermannsmäßiger Bemessung der Querschnitte" reden.

Gruß

Chris


PS:

Es fällt mir in diesem Forum auf, das viele etwas wissen wollen .. aber keiner konkret auf das jeweilige Bundesland eingeht .. dabei sind die jeweiligen Landesbauordnungen doch maßgeblich .. und die Musterbauordnung ist leider nicht in alle LBO'en eingeflossen.



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