Re: Umnutzung Stallgebäude im Außenbereich


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dirk Baumeister am 17 November, 2005 um 17:26:35

Antwort auf: Re: Umnutzung Stallgebäude im Außenbereich von Marion A. am 17 November, 2005 um 13:25:24:

... jetzt wird es sehr spezifisch! Bitte fragen Sie mit diesen Angaben beim zuständigen Bauordnungsamt nach und/oder informieren sich bei einem Architekten. Wie bereits gesagt, könnte eine Bauvoranfrage (zu erstellen durch einen Architekten) baurechtliche Sicherheit bieten.

: HALLO HERR BAUMEISTER!
: VIELEN DANK FÜR DIE INFO, WO MAN DIE GESETZES-TEXTE NACHLESEN KANN. NACHSTEHEND SIND ALLE PUNKTE AUFGELISTET, DIE AUF UNS ZUTREFFEN.
: IST DIESES BAUVORHABEN IHRER MEINUNG NACH WEITERHIN NICHT PRIVILEGIERT?

:
: (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig,
: wenn (...)
: 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
: *** LANDWIRTSCHAFT IST ANGEMELDET ***

: 2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
: *** EVENTUELL KÖNNEN WIR EIN NEBENGEWERBE ANMELDEN ***
: (...)

: Absatz 4
: 1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
: a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
: *** TRIFFT ZU ***

: b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
: *** WIE BEREITS GESCHRIEBEN: NUR DER DACHSTUHL WÜRDE ANGEHOBEN UND FENSTER EINGESETZT ***

: c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
: *** TRIFFT ZU ***

: d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
: *** VOR ca. 32 JAHREN ***

: e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
: *** TRIFFT ZU ***

: f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle
: *** BEI UNS 2 1/2 WOHNEINHEITEN, DIE DRITTE WOHNUNG WURDE STEUERRECHTLICH NICHT ALS KOMPLETTE WOHNEINHEIT ANERKANNT, DA ZU KLEIN ***





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]