Re: Grenzbebauung mit Garage


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Abgeschickt von Holger am 28 November, 2005 um 11:35:44:

Antwort auf: Grenzbebauung mit Garage von L. Wolff am 28 November, 2005 um 08:09:57:

Das Nachbarrecht bietet da keine Angriffsmöglichkeit. Gibt zwar ein Verunstaltungsverbot in der LBO und Nachbarrecht. Dies läßt sich aber nur schwer begründen 8-(
Am besten man die B-Plan Festsetzungen nachgucken. Oft sind bereiche für Garagen festgeschrieben oder auf das normale Baufenster eingeschränkt. Grundsätzlich gilt : Vor Garagen muss 5m Zufahrt vorhanden sein. Bei den heutigen Grundstücksgrößen habe ich Zweifel daran, dass der Vorgarten 11m lang ist 8-))
Also mal beim Bauamt vorbeischauen und wegen der Baugenehmigung fragen. Als Nachbar hat man ein entsprechendenes Akteneinsichtsrecht und bekommt eigentlich den Bauantrag/die Baugenehmigung zur Kenntnis vom Amt übersendet.

: Bauträgervertrag; ursprüngl. Planung der 10 DHH sah spiegelgleiche Garage mit Nachbarn an Grenze vor; Nachbar zieht Garage 6 Meter vor. Abgesehen von einer eventuell vorliegenden Baugenehmigung für dieses vorziehen, wird dieser Sachverhalt als erhebliche Beinträchtigung empfunden, da der Eingangsbereich dadurch zu einem dunklen "Betontunnel" wird. Können solche Beeinträchtigungen das vorziehen der Garage verhindern; wer entscheidet ?





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