Re: Gewohnheitsrecht


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Abgeschickt von T.Sch. am 01 Dezember, 2005 um 10:44:28:

Antwort auf: Gewohnheitsrecht von Dani am 29 November, 2005 um 17:13:50:

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist äußerst komplex und die Rechtslage ist sehr einzelfallabhängig. Die beste Lösung wäre ein gemeinsamer Kauf des Grundstücks. Ein Notwegerecht besteht ggf. nur wenn wirklich kein anderer Weg besteht. Über Gewohnheitsrecht zu argumentieren wäre kaum möglich, es sei denn, der Weg wäre schon 100 Jahre genutzt worden und zwar schon vor Entstehung des BGB im Jahre 1900.
Eine 10jährige Duldung entbindet den Eigentümer nicht von einer freien anderen Nutzung des Eigentums. Eine Beraterhaftung wäre wohl auch schon verjährt.


: Könnte man sich auf ein Gewohnheitsrecht berufen, wenn ein Grundstück, das z. B. der Gemeinde gehört, seit Jahren von den angrenzenden Nachbarn als Zufahrt zu deren Grundstücken und Garagen genutzt würde und dies auch von der Gemeinde geduldet würde.(das Grundstück sei wie eine Straße geteert) Alle Nachbarn hätten ansonsten keine Möglichkeit Ihre Garagen anzufahren.
: Könnte die Gemeinde diese Zufahrtmöglichkeiten auf irgendeine Weise verhindern und die Anwohner zwingen ihre Garagen über die eigenen Grundstücke anzufahren oder falls dies nicht möglich sein sollte nicht mehr nutzen zu können. Die Garagen wären genehmigt.





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