Re: Nachbar/Verstoss gg. Bauordnung bzw. Bebauungsplan


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 05 Dezember, 2005 um 22:32:19

Antwort auf: Nachbar/Verstoss gg. Bauordnung bzw. Bebauungsplan von Barbara Schmied am 05 Dezember, 2005 um 15:51:04:

Bei der Befreiung von Abweichungen von den Festsetzungen des B-Plan werden in den meisten Gemeinden die Nachbarn im Genehmigungsverfahren gehört und die Genehmigung nur mit Zustimmung der direkten bzw. betroffenen Nachbarn erteilt. Je nach Art und Grad der Abweichung von den Festsetzungen (z. B. geringfügige Überbauung einer Baugrenze) kann die Gemeinde auch ohne die Zustimmung der Nachbarn eine Genehmigung aussprechen, wenn keine Beeinträchtigung zu erkennen ist.

Ein Fenster in einer Grenzwand eines Gebäudes wäre in jedem Fall problematisch, da der Brandschutz nicht gewährleistet ist und eine Grenzbebauung des Nachbarn ausgeschlossen würde.

Der Nachbar oder ein anderweitig durch eine Bebauung Beeinträchtigter kann Widerspruch gegen eine erteilte Baugenehmigung einlegen. Dies erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift bei der genehmigenden Behörde. Zu diesen Widerspruch ergeht ein schriftlicher Bescheid, den man, bei Ablehnung, mit einer Anfechtungsklage gerichtlich prüfen lassen kann.

: Hallo,

: habe folgendes Problem. In meiner unittelbaren Nachbarschaft (mein südwestlich gelegener Nachbar) wurde ein Neubau durchgeführt, der m.E. gravierend Mängelbzgl. der Bauordnung und des Bebauungsplans aufweist. Hier ist laut meines Architekten folgendes zu bemängeln:
: *Kniestock zu hoch
: *dadurch Dachneigung falsch
: *auf meiner Grundstücksgrenze steht eine Garage mit Fenster zu meinem Haus
: Meine Frage: Ich habe den nachträglichen Bauantrag des Nachbarn nicht unterschrieben. Nun erfolgt eine Stadtratssitzung in welcher ich meine Einwände schrifltich vorbringen kann. Hat das Euerer Meinung nach Sinn und Zweck oder bringt das garnichts. Sind o.g. Einwände evtl. zu gering?
: Was ist die evtl. Folge so einer Sitzung?

: Gruß
: B.Schmied





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