Bauen an der Grenze


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Abgeschickt von Markus Sandmann am 06 Dezember, 2005 um 12:14:27

Hallo liebes Forum,

ich möchte auf meinem Grundstück in Bayern meine an der Grenze stehende 6m x 3m Garage nach hinten erweitern. Konkret möchte ich am liebsten einen Holzschuppen bauen, der 2m x 3m groß, jedoch so, dass er 3m an der Grenze steht (geht nicht anders). Es sollen min. 2m x 2m geschlossen sein (für Fahrräder) und es kann 2m x 1m offen sein (für Anhänger).

Erlaubt sind jedoch nur Bebauung einer Länge bis 8m an der Grenze. Wird hier der offene Teil der Bebauung mitgerechnet?

Nach BayBO ist es jedoch erlaubt zusätzliche Nebengebäude bis 20qm, nicht zu hoch, an die Grenze zu setzen. Oder verstehe ich das falsch?

Zitat BayBO Artikel 7:

(4) Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen mit einer Gesamtnutzfläche bis zu 50 m2 sowie Nebengebäude ohne Feuerstätte mit einer Nutzfläche bis zu 20 m2 brauchen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten, wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird; die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis 75 Grad und Giebelflächen im Bereich des Dachs bei einer Dachneigung bis zu 75 Grad bleibt außer Betracht.
Insgesamt darf diese Grenzbebauung auf dem Grundstück 50 m2 Gesamtnutzfläche, sowie eine Gesamtlänge der Außenwände von 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten; dabei werden Nutzflächen in Dach- und Kellerräumen nicht angerechnet.
Die bauliche Verbindung dieser Grenzbebauung mit einem Hauptgebäude oder einem weiteren Nebengebäude ist zulässig, soweit diese Gebäude für sich betrachtet die auf sie treffenden Abstandsflächen einhalten.

In der Satzung des Baugebietes/Grundstückes steht folgendes:

Garagen einschl. der Nebengebäude mit einer Gesamtnutzungsfläche von max. 50qm und einer Gebäudelänge von max. 8,0m gemessen an der Grenze, dürfen ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden.
Nebengebäude und Garagen sind innerhalb der Baugrenzen zu errichten. Ausnahmsweise darf zusätzlich auf jedem Grundstück ein weiteres Nebengebäude bis max. 20,0qm Nutzfläche bzw. max. 50m3 umbautem Raum errichtet werden. Die Nebengebäude sind in Mauerwerks- oder Holzbauweise mit Satteldächern und einem Dachdeckungsmaterial wie das Hauptgebäude, mit den jeweiligen, gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabständen auszuführen.

Ist das ein Widerspruch zu BayBO oben?

Was darf ich nun?
Darf ich wenigstens "weiter hinten" ein Gartenhäuschen bis 20qm an die Grenze setzen?
Es handelt sich um ein Doppelgrundstück (zwei Flurnummern) -- darf ich an die "andere" Grenze ein Häuschen bis 20qm setzen?

Danke für Antworten
Grüße
Markus



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