Re: Denkmalschutz-Zutrittsrecht


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Abgeschickt von Nicole-C. am 06 Dezember, 2005 um 14:29:32

Antwort auf: Re: Denkmalschutz-Zutrittsrecht von Dirk Baumeister am 02 Dezember, 2005 um 20:18:05:

: Wenn der Mieterin ein Termin, vielleicht sogar mit Ausweichterminen, benannt wird, sollte Sie nur eingeschränkt den Zutritt verweigern dürfen. Der Vermieter hat das Recht, sich über den Zustand seines Eigentums zu informieren.

: : Angenommen jemand besitzt ein unter Denkmalschutz stehendes Fachwerkhaus in stark desolatem Zustand, welches noch vermietet ist. Um einen Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis stellen zu können vereinbaren die Untere sowie die Obere Denkmalbehörde einen Ortstermin. Die Mieterin verweigert jedoch den Zutritt. §28 Denkmalschutzgesetz regelt das Zutrittsrecht aber nur bei Gefahr in Verzug-muss man in so einem Fall richterliche Anordnung einholen?
: : MfG

Hallo, die Mieterin hat durch die Architektin den Termin mündlich 4 Wochen vor stattfinden erhalten, dann von der Eigentümerin, mündlich und nochmals zur Sicherheit schriftlich-da die Obere Denkmalbehörde aus Pulheim kommt, war kein Ausweichtermin zu bekommen-der Termin fand gestern statt-die Mieterin kam der Delegation entgegen und hat den Hof pünktlich zum Termin verlassen. Wie jetzt weiter?
MfG




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