Re: Einfriedung mit Stacheldraht


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Abgeschickt von Vivianne am 09 April, 2005 um 08:44:30:

Antwort auf: Einfriedung mit Stacheldraht von nat am 08 April, 2005 um 15:54:03:

Ich habe selber Pferde und jahrelang Probleme gehabt, ein geeignetes Grundstück zu finden.
1. Allgemeines Wohngebiet laut Bebauungsplan? Dann wäre Pferdehaltung schon fraglich weil zu eng. Klären Sie das auch mal mit dem Bauamt.
a)Pferdehaltung in einem Wohngebiet
VGH Mannheim (5 S 1692/02), Berufungsurteil vom 10. Oktober 2003
b)Pferdehaltung in einem Allgemeinen Wohngebiet
VG Göttingen (2 A 2137/02), Urteil vom 20. August 2003
c)OVG Koblenz, Entscheidung v. 27.05.1999, ´
Az.8 A 10401/99
Ein Dorf ist baurechtlich nicht ohne weiteres als reines Wohngebiet zu behandeln. Das OVG Koblenz wies die Klage der Inhaberin einer Ferienwohnung ab, mit der sie gegen einen in ihrer Nachbarschaft geplanten Pferdestall mit Reitplatz vorgehen wollte. Sie fürchtete, daß Lärm die ungestörte Nutzung der Ferienwohnung einschränken werde. Nach Ansicht des Gerichts ist das Bauvorhaben aber kein Fremdkörper für das Dorf. Vielmehr präge es seine Umgebung, die schon immer von Landwirtschaft gekennzeichnet sei. In dieses Umfeld füge sich die beabsichtigte Pferdehaltung ohne weiteres ein. Die damit verbundenen Auswirkungen seien daher ortsüblich und müßten von der Frau hingenommen werden.

2.Z.T. haben die Gemeinden vorgeschrieben, wie Einfriedungen aussehen müssen, entweder in Bebauungsplänen oder in anderen Satzungen. So können etwa für Zäune ein bestimmtes Material und die Höhe festgelegt sein. Es kann auch vorgeschrieben sein, dass Drahtzäune mit Sträuchern zu umpflanzen sind, oder es können nur
Hecken zugelassen sein. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach, ob für Ihr Grundstück solche Vorschriften bestehen.
Wenn Mauern oder Zäune errichtet werden sollen, müssen sie nach der Niedersächsischen Bauordnung standsicher sein und dürfen nicht gefährlich sein. Deshalb darf normalerweise in Wohngebieten kein Zaun nur aus Stacheldraht errichtet werden.
Im übrigen können die Nachbarn vereinbaren, wie die Einfriedung aussehen soll. Das vermeidet allen Streit. Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, ist jede ortsübliche Einfriedung zulässig. Eine Einfriedung ist ihrer Art und Höhe nach ortsüblich, wenn sie in der jeweiligen Gegend auch auf anderen Grundstücken und nicht nur ganz vereinzelt verwendet wird. Sehen Sie sich also in Ihrer Gegend um, damit Ihr Zaun nicht völlig aus dem Rahmen fällt.
Wenn die Nachbarn über die Höhe nichts vereinbaren und auch nicht in der jeweiligen Gegend niedrigere Einfriedungen überwiegen, soll nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz die Höhe in der Regel mindestens 1, 20 m betragen. Normalerweise steht eine Einfriedung unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Nur dann bietet sie für beide Nachbargrundstücke Schutz. Damit an der Grenze keine zu hohen Einfriedungen errichtet werden, die - ähnlich wie Gebäude - den Nachbarn in der Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigen, sind in der Niedersächsischen Bauordnung zum Beispiel Höchstmaße festgesetzt. Eine undurchsichtige Einfriedung an der Grenze darf 1,80 m hoch sein. Wenn sie mindestens ab 1,80 m durchsichtig ist oder wenn der Nachbar zugestimmt hat, sind auch insgesamt 2 m erlaubt. Wenn der Nachbar zugestimmt hat und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, kann die Bauaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch Einfriedungen bis zu 3 m an der Grenze zulassen.
Bei mehr als 1,80 m Höhe ist eine Baugenehmigung erforderlich, bis 1,80 m geht es ohne!
Wer eine Einfriedung setzen will, muss das auf dem eigenen Grundstück tun und den Zaun nicht etwa auf das Grundstück des Nachbarn oder mitten auf die Grenzlinie setzen. Seitliche Zaunpfähle sollen dem eigenen Grundstück zugewandt sein, so dass der Nachbar die glatte Seite des Zaunes sieht. Natürlich können die Nachbarn etwas anderes vereinbaren, und etwas anderes gilt auch, wenn beide Nachbarn nach dem Gesetz verpflichtet sind, gemeinsam einzufrieden.
Wer eine Hecke als Einfriedung wählt, muss mit den Pflanzen den gleichen
Grenzabstand einhalten wie sonst bei Bäumen oder Sträuchern, also je nach Höhe 0,25 m, 0,50 m oder 0,75 m. Für manche Grundstücke reicht die ortsübliche Einfriedung nicht aus, um unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbarn zu verhindern. Hält der einfriedungspflichtige Eigentümer z.B. Hühner, muss er, wenn der Nachbar es verlangt, einen genügend hohen und dichten Zaun setzen, damit die Hühner das Nachbargrundstück nicht erreichen können. Ist er nicht einfriedungspflichtig, muss er trotzdem entweder eine solche Einfriedung schaffen oder den vom Nachbarn gebauten Zaun entsprechend ergänzen. Schließlich noch eines zum Aussehen von Einfriedungen. Ob eine Mauer, ein Zaun schön oder hässlich sind, entscheidet der Eigentümer, nicht die Nachbarn. Es gibt aber gewisse Grenzen. Deshalb verbietet die Bauordnung verunstaltete Einfriedungen. Z.B. darf ein Zaun nicht krumm und schief aus alten Brettern unterschiedlicher Größe zusammengehauen sein. Ein Zaun oder eine Mauer sollen aber auch die Umgebung nicht verunstalten. Ein hohes überladenes schmiedeeisernes Gitter, gegen das in anderer Umgebung nicht unbedingt etwas einzuwenden wäre, kann deshalb unzulässig sein, wenn in der Nachbarschaft nur niedrige Bretterzäune stehen. Besondere Abwehransprüche können sich evtl. auch aus dem Nachbarrechtsgesetz Ihres Bundeslandes ergeben.



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