Re: Treppenmauer verletzt Abstandsfläche


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Abgeschickt von Foni am 03 Januar, 2006 um 12:03:22:

Antwort auf: Treppenmauer verletzt Abstandsfläche von H.P. am 31 Dezember, 2005 um 15:26:59:

Die Bauorndung in Hessen sagt:


1Ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze sind je Baugrundstück zulässig

1. Garagen einschließlich Abstellraum an einer Nachbargrenze des Grundstücks bis zu insgesamt 9 m Länge, einschließlich Dachüberständen; über der Geländeoberfläche darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wand nicht größer als 20 m² sein,

2. eine überdachte Zufahrt zu Tiefgaragen; die Einschränkungen nach Nr. 1 gelten entsprechend,

3. Stellplätze an einer Nachbargrenze des Grundstücks bis zu insgesamt 8 m Länge,

4. ein untergeordnetes Gebäude bis zu 5 m² grenzseitiger Wandfläche über der Geländeoberfläche zur Unterbringung von Fahrrädern und Kinderwagen,

5. ein untergeordnetes Gebäude zur örtlichen Versorgung mit Energie, Kälte oder Wasser,

6. Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes, Einfriedungen und Abfalleinrichtungen bis zu einer Gesamthöhe von 1,50 m über unterer Geländeoberfläche,

7. Solaranlagen nach Abs. 9 Nr. 3 bei Einhaltung einer mittleren Gesamthöhe von 3 m.

Danach wäre ich der Meinung, dass eine Stützmauer nicht das Problem sein dürfte, wenn diese and er Grundstücksgrenze liegt. Halten Sie die unter Punkt 6 der Bauordnung geforderten 1,50m Höhe ein? Der von Ihnen gedachte Windfang scheint das Problem zu sein, oder? Wenn Ihre Stützmauer den Anforderungen von Punkt 6 erfüllt berufen Sie sich darauf. Nebenanlagen und Garagen sind unter den beschriebenen Voraussetzungen zulässig als Grenzbebauung, aber das ist ja nicht Ihr Vorhaben. Auch wenn es Ihnen unlogisch erscheinen mag, dass der Windfang nicht genehigungsfähig ist und ein Carport auf der Grenze schon, sie müssen die Feinheiten der Bauorndung beachten. Welche Anlagen, Vorsprünge , Dachüberstände ect. innerhalb der 3 m (auch ohne Grenzbebauung) erlaubt sind, ist dort genau geregelt.




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