Re: Dacherneuerung


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Abgeschickt von Chorma am 23 Februar, 2005 um 17:54:04

Antwort auf: Dacherneuerung von Michael Heidenblut am 22 Februar, 2005 um 11:54:13:

Für Bauwerke beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück 2 Jahre. Die vollständige oder jedenfalls weitgehende Neueindeckung eines Daches wurde vom BGH als Arbeit an einem Bauwerk angesehen, eine bloße Ausbesserung von Teilen des Daches würde dagegen der 2jährigen Verjährungsfrist unterfallen.

Allerdings wäre im letzteren Fall zu prüfen, ob die VOB wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist. Anderenfalls würde die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren greifen.

In Ihrem Fall spricht viel dafür, dass noch keine Verjährung eingetreten ist.



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