Re: Gemeinschaftseigentum/Anliegergemeinschaft


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dirk Baumeister am 07 Januar, 2006 um 15:50:19

Antwort auf: Gemeinschaftseigentum/Anliegergemeinschaft von Grisu12 am 07 Januar, 2006 um 12:04:34:

Wie sie selbst schreiben sind Sie Miteigentümer von verschiedenen Dingen mit einem Anteil von 1/62. Damit sind Sie automatisch Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Diese Miteigentümerschaft ist im WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelt und vermutlich notariell mit einer Teilungserklärung beurkundet. Aus dem 3. Abschnitt: Verwaltung des WEG ergibt sich, dass eine Verwaltung erfolgen muss. Diese kann auch durch die Miteigentümer erfolgen sofern z. B. aus der Teilungserklärung nichts anderes bestimmt ist. Alle Entscheidungen, die in den ordentlichen Eigentümerversammlungen getroffen werden müssen von den Mitgliedern der Gemeinschaft getragen werden.

: Hallo zusammen,

: wir wohnen in einer Siedlung die durch eine Privatstrasse erschlossen ist, desweitern befindet sich dort noch ein Spielplatz an dem auch alle Parteien ein Miteigetum besitzen. Die insgesammt 62 Wohneinheiten bestehen aus Doppelhaushälften sowie Eigentumswohnungen. Wir besitzen ein Doppelhaus und uns gehören 1/62 des Gemeinschaftseigentum (Strasse, Spielplatz/ Besucherparkplätze), nun haben wir von einem Verwalter Post bekommen in dem er von uns Geld für a. die Verwaltung des Gemeineigentum und b. für Rücklagen einfordert. Er verweist auf eine Versammlung der "Anliegergemeinschaft" in dem dies so beschlossen worden sein soll. Wir hatten niemals eine Einladung zu so einer Versammlung bekommen, noch war uns bekannt das wir einer solchen Gemeinschaft angehören. Nun zu meiner Frage/n:

: 1. Sind wir verpflichtet einer Anliegergemeinschaft beizutreten ?
: 2. Müssen wir den Verwalter mitbezahlen ?
: 3. Müssen wir zwingend alle Beschlüsse dieser Gemeinschaft mittragen ?

: Es betrifft hier nich die Frage, dass wir natürlich verpflichtet sind ZWINGENDE Instanthaltungskosten anteilig zu bezahlen (Straßenreinigung, Reperaturen etc..) sondern leiglich ob wir gezwungen werden können den Verwalter und die Rücklagen zu bezahlen. Steht so etwas vielleicht in der Teilungserklärung ?

:
: Für eure Hilfe schon mal recht herzlichen Dank

: Grisu





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]