Re: Abwendung des Vorkaufrechts


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Abgeschickt von Jojo am 08 Januar, 2006 um 19:51:47:

Antwort auf: Re: Abwendung des Vorkaufrechts von Axel am 08 Januar, 2006 um 14:22:27:

Hallo,

darf die Stadt nicht nur ihr Vorkaufsrecht ausüben, wenn dies im öffentlichen Interesse ist? Irgendwelche Wertsteigerungen oder Veräußerungen der Stadt an Dritte bleiben da außen vor. Und für eine Fläche, die zur Wohnbebauung gedacht ist, dürfte sich die Stadt schwer tun eine Rechtfertigung zu finden, Sie kann dort nämlich auch nur ein Wohngebüude errichten, welches Sie ja auch bauen wollen. Wo bleibt da das öffentliche Interesse?


: Hallo,
: der Stadt,bzw. der Gemeinde gehören schon jetzt die Nachbargrundstücke rechts und links. Als ich beim Planungsamt war und mich dort als Käufer vorstellte,bzw. auch die Nachbargrundstücke ebenfalls erwerben wollte, wurde mir mündlich mitgeteilt das die Gemeinde selbst großes Interesse daran hat, an dieser Stelle "verteten" zu bleiben.Wenn das Flurstück Bauland wird ,wird mit einem öffentlichen Bauträger die Fläche bebaut.Der qm Preis in diesem Gebiet liegt dann erschlossen bei ca. 250 Euro.

: Die Gemeinde könnte Ihr Vorkaufsrecht ggf.mit dem § 24 Abs 1 Ziffer 5 des BauGB anwenden.
: Deshalb meine Bedenken und Vorsichtsmaßnahmen.

: Haben sie noch einen Rat?

: Vielen Dank für Ihre Bemühungen!!!
: A.Niederle

: : Mir stellt sich zunächst die Frage, ob die Gemeinde überhaupt ein Vorkaufsrecht ausüben möchte. Und wenn ja, wovon?
: : Ohne die Absicht das Vorkaufsrecht auszuüben besteht ja auch keine Notwendigkeit dieses Vorkaufsrecht abzuwenden, denn nur für solche Fälle ist der §27 BauGB gedacht.

: : : Hallo,
: : : Ich bin kurz vor der notariellen Beurkundung bzw.
: : : kauf eines Grundstückes im Aussenbereich.

: : :
: : : Kurze Erläuterung:

: : : möchte ein Grundstück kaufen welches im Flächennutzungsplan als Wohngebiet
: : : ausgewiesen ist aber im Aussenbereich liegt. Es ist in naher Zukunft(ca. in
: : : 5 Jahren spätestens) mit der Aufnahme eines Bebauungsplans zu rechnen.

: : : kann man den §27 BauGB mit der Verplichtung,das Grundstück gemäß dem zu erwartenden Bebauungsplans gegen § 24 BauGB Abs 1 Ziffer 5 durchsetzen?

: : : muss ich, damit § 24 Abs 1 Ziffer 5 nicht greift im notarielllen Kaufvertrag etwas
: : : beachten?
: : : was würden sie im schon jetzt im notariellen Vetrag fixieren um das Vorkaufsrecht, welches bis jetzt von der Gemeinde/Stadt noch nicht ausgesprochen wurde,zu vermeiden/erschweren /um einen Negativbescheid zu erhalten.
: : : über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
: : : vielen Dank im vorraus für Ihre Bemühungen!!!
: : : viele Grüße
: : : A. Niederle





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