Re: Stellplatz Länge


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Abgeschickt von Jojo am 09 Januar, 2006 um 16:17:54:

Antwort auf: Stellplatz Länge von Birgit Joost am 09 Januar, 2006 um 10:43:47:

Hallo,

soweit ich weiss ist die Größe eines Stellplatzes nicht vorgeschrieben. Sie muss zweckmäßig sein. Ob ich da nun einen Lupo draufstellen kann oder eine lange S-Klasse, steht auf einem anderen Blatt.
Ich würde den Verkäufer auf die Abweichung ansprechen. Wenn Ihnen ein Stellplatz mit 5 m Länge zugesichert wurde, haben Sie ein Anrecht darauf. Entweder das Gelände wird so angepasst, dass sie die 5 m als Stellplatz zur Verfügung haben, oder Sie lassen sich einen Preisnachlass geben, da sie 0,75 m² Fläche nicht bekommen haben oder Sie wahren dien Frieden und akzeptieren es.

Allerdings habe ich schon mehrfach gehört, dass bei MFHs die Käufer so oder ähnlich besch.. wurden. Die obere Wohnung wird vekauft und dem Käufer wird zugesichert, links auf dem Grundstück einen Stellplatz einzurichten und den Spielplatz hinten rechts zu bauen. Der Eigentümer des EGs möchte dann nicht, dass der Spielplatz vor seinem Wohnzimmer entsteht und ihm wird zugesagt, dass der Spielplatz in die Mitte des Hofes kommt. Derjenige, das DG kauft möchte dann aber in der Mitte einen Stellplatz haben und schon wird wieder alles umgemodelt und keiner bekommt wirklich das, was ihm zugesichert wurde. Klären Sie doch mal mit den Mitbewohnern, wie deren Pläne und Zusagen aussehen. Vielleicht merken Sie dabei schon, dass jedem etwas anderes versprochen wurde.


: Guten Tag,

: ich habe eine Frage zu Stellplatzlängen. Ein Stellplatz ist in der Anlage zur Teilungserklärung auf einer Flurzeichnung mit 2,50 m x 5m Länge eingezeichnet. Nach vorne Bürgersteig, nach hinten folgt ein Gefälle von ca. 2 bis 3 m. Tatsächlich hat der geplasterte Stellplatz nur 4,70m. Gibt es irgendwelche Bestimmungen in der Landesbauverordnung, daß evtl. "Überstände" aufgrund des folgenden Abhanges zur Stellplatzlänge dazugezählt werden können?
: Vielen Dank für Ihre Information.
: B. Joost





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