Re: erdwall


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Abgeschickt von Georg Wrenner am 10 April, 2005 um 15:26:59:

Antwort auf: erdwall von gast am 10 April, 2005 um 13:21:28:

Der Erdwall als Lärmschutzmaßnahme oder was? Aufschüttungen sind meist genehmigungspflichtig.
Aufschüttungen können Wirkungen wie Gebäude verursachen mit der Folge, dass diese Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken einhalten müssen. Die Aufschüttung ist dabei als selbstständige und einheitliche bauliche Anlage zu werten, in ihrer Gesamtheit zu betrachten und kann daher nicht in abstandsrechtlich unterschiedliche Bereiche aufgeteilt werden (OVG Münster, Urt. v. 15. 8. 1997 – 7 A 3851/95 – und B. v. 22. 1. 2001 – 7 E 547/99 –).
Auch wenn er keine Baugenehmigung für einholen müsste, so hat er meist also doch Abstandsvorschriften der jeweiligen Landesbauordnung zu beachten. Darin ist geregelt, wieviel "H" vom Nachbargrundstück einzuhalten ist. Mit "H" bezeichnet man die Höhe des jeweiligen Bauwerks. Errichtet der Nachbar also zum Beispiel ein 3 m hohes Bauwerk und schreibt die Landesbauordnung vor, dass 0,6 H Abstand einzuhalten sind, muss der Nachbar 1,8 Meter (= 3m x 0,6) von der Grundstücksgrenze "wegrücken".
Nach Paragrafen der LBO Baden-Württemberg sind "selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe" genehmigungsverfahrensfrei. Vom Baurecht ist dann also keine Hilfe zu erwarten.
Sie können aber Bezug nehmen auf § 10 (1) Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg:
"Befestigung von Erhöhungen
(1) Bei Erhöhungen muß die erhöhte Fläche für die Regel entweder durch Errichtung einer Mauer von genügender Stärke oder durch eine andere gleich sichere Befestigung oder eine Böschung von nicht mehr als 45 Grad Steigung (alter Teilung) befestigt werden, wenn die Kante der erhöhten Fläche nicht den Abstand von der Grenze waagrecht gemessen einhält, der dem doppelten Höhenunterschied zwischen der Grenze und der Kante der Erhöhung gleichkommt."
Die Landesbauordnung und das Nachbarrechtsgesetz Ihres Bundeslandes hilft also vielleicht weiter.
Erkundigen Sie sich auch mal bei Ihrer Gemeinde!




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