Re: Verwirkung der Vertragsstrafe


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 11 Januar, 2006 um 18:36:32

Antwort auf: Verwirkung der Vertragsstrafe von M. B. am 11 Januar, 2006 um 14:49:32:

Wenn ein berechtigter Anspruch auf Vertragsstrafe (oder sonst irgendwas) nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Eintritt des Anspruches geltend gemacht wird, kann man den Anspruch verwirken.
Nicht drum gekümmert - keine Kohle!

... siehe auch Verjährung.

: Sehr geehrte Damen und Herren,

: beim Prüfen von zusätzlichen Vertragsbedingungen fiel mir auf, dass man bei der Fälligkeit oder dem Eintreten der Vertragsstrafe immer von der Verwirkung der Vertragsstrafe spricht (sowohl VOB als auch BGB), was jedoch der eigentlichen Bedeutung dieses Wortes Verwirkung widerspricht.

: Kann mir jemand sagen, warum eine Vertragsstrafe also verwirkt?

: Vielen Dank für die Hilfe.





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