Re: Verwirkung der Vertragsstrafe


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 12 Januar, 2006 um 16:01:10

Antwort auf: Re: Verwirkung der Vertragsstrafe von M.B. am 12 Januar, 2006 um 09:06:36:

Ich würde sagen, da versucht jemand, die Verwirkung zu umgehen bzw. den Anspruch auf Vertragsstrafe aufrecht zu halten, selbst wenn gemeinsam neue/geänderte Termine vereinbart wurden. Lassen Sie doch den Vertrag mal von einem Anwalt insbesondere auf unzulässige Vertragsklauseln prüfen.

: Genau das ist ja das Problem, dies ist die eigentliche Bedeutung der Verwirkung. Aber der Passus des AG lautet: "Bei der Überschreitung der Leistungstermine kann der AG Vertragsstrafe verlangen. Soweit neue Termine vereinbart werden, gilt die Vertragsstrafenregelung auch für die neuen Termine. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine"... und "...wäre der AG nach § 12 Nr. 3 VOB/ B zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, ist eine Vertragsstrafe verwirkt, bis der AN die Leistung abnahmefähig hergestellt hat...".

: Also demnach muss die Verwirkung hierbei eine andere Bedeutung haben, oder sehe ich das falsch?

: mfg
: M.B.





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