Re: Ersetzenvon alten Zaun


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Abgeschickt von Dieter-Gast am 10 April, 2005 um 18:44:15:

Antwort auf: Ersetzenvon alten Zaun von Thomas am 10 April, 2005 um 16:52:44:

: Brauche ich im Land Brandenburg bei einen Wochenendgrundstück zum ersetzen von einem alten Zaun eine Baugenehmigung.

Welche Einfriedungen Sie errichten dürfen
und welche Höhe diese haben können,
lässt sich nicht pauschal beantworten; zu
unterschiedlich sind die einzelnen Regelungen.
In vielen Gebieten ist durch einen
von der Gemeinde aufgestellten Bebauungsplan
festgelegt, ob bzw. wie Sie Ihre
Einfriedungen gestalten können. Bebauungspläne
legen mitunter sogar fest, dass
keine Einfriedungen errichtet werden dürfen.
Zusätzlich besteht für die Gemeinde
die Möglichkeit, durch den Erlass einer
speziellen Satzung Art und maximale
Höhe von zulässigen Einfriedungen festzulegen.
So trifft beispielsweise die Satzung
für Einfriedungen und Vorgärten der
Stadt München für das gesamte Stadtgebiet
eine präzise Aussage. Einfriedungen
dürfen danach maximal 1,50 Meter hoch
sein. Sie sind offen herzustellen. In Brandenburg gibt es anscheinend auch ein Nachbarrechtsgesetz mit Regelungen, die gelten wenn es keine Regelungen von der betreffenden Gemeinde gibt. Genehmigung braucht man keine, aber Abstände und Höhen müssen evtl. eingehalten werden.

Rechtsgrundlage für Brandenburg:
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) , Vom 28. Juni 1996, (GVBl.I/96 S.226)
§ 28 und folgende
Einfriedungspflicht
Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:
Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen, so hat jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück
einzufrieden.
a) Rechtes Nachbargrundstück ist das, das von der Straße aus betrachtet rechts liegt.
b) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, so ist das Grundstück rechtes Nachbargrundstück, welches von der Straße aus betrachtet rechts
liegt, an der sich der Haupteingang des Grundstücks befindet. Ist ein Haupteingang nicht feststellbar, so hat der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Nachbarn zu bestimmen, welche Straße als die Straße gelten soll, an der sich der Haupteingang befindet; § 264 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Durch Verlegung des Haupteingangs wird die Einfriedungspflicht ohne Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden
Grundstücks nicht verändert.
c) Für Eckgrundstücke gilt Buchstabe a ohne Rücksicht auf die Lage des Haupteingangs.
Als Straßen gelten auch Wege, wenn solche an Stelle von Straßen für die Lage von Grundstücken maßgeblich sind. Wenn an einer Grenze beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben siegemeinsam einzufrieden.
An Grenzen, für die durch Nummer 1 keine Einfriedungspflicht begründet wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam
einzufrieden. usw.usw.





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