Re: Erschließung


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Abgeschickt von Ullrich am 10 April, 2005 um 19:37:04

Antwort auf: Erschließung von Anja am 10 April, 2005 um 17:04:52:

Ist ein Verkehrsunfall ein zivilrechtliches oder strafrechtliches Problem ? Beides ist möglich

Das Bauordnungsrecht ist in der Landesbauordnung und in ihren Folgeverordnungen geregelt. Es zielt darauf ab, bauliche Anlagen so zu errichten oder zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. In der Landesbauordnung sind die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Baurechtsbehörde festgelegt; sie bestimmt auch die Regeln für die Verfahren, die bei der Errichtung baulicher Anlagen gelten und legt fest, welche Vorhaben verfahrensfrei sindoder nach dem Kenntnisgabeverfahren abgewickelt werden können. Schwerpunkte des Bauordnungsrechts sind die Anforderungen an das Grundstück und seine Bebauung (z. B. Abstandsflächen, verkehrsmäßige Erschließung), an einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (z. B. Stellplätze) sowie grundsätzliche Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen und der wichtigsten Gebäudeteile (z. B. Standsicherheit, Verkehrssicherheit, Brandschutz).
Diese bauordnungsrechtlichen Vorgaben werden ergänzt durch das Bauplanungsrecht.
Weitere Auskünfte erhalten die beim Stadtplanungamt und bei der Baurechtsbehörde.


Aufgabe des Bauplanungsrechts ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Rechtsgrundlagen sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsordnung (BauNVO). Im Baugesetzbuch geregelt sind die Inhalte der Bauleitpläne, das Verfahren zur Erstellung von Bauleitplänen, die Zulässigkeit von Vorhaben, die Bodenordnung, Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung, Erschließung von Grundstücken und die Wertermittlung von Grundstücken. Die Baunutzungsverordnung enthält Regelungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung und das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstückes.
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Die Gemeinde ist im Rahmen der kommunalen Planungshoheit Trägerin der Bauleitplanung. Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von (Bau-)Vorhaben richtet sich in Bereichen für die ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht nach den Regelungen dieses Planes. Die Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten für die kein Bebauungsplan besteht, richtet sich danach, ob das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage (Innenbereich) oder außerhalb der Ortslage (Außenbereich) errichtet werden soll. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich in die in der Umgebung vorhandenen Bebauung nach festgelegte Kriterien einfügt. Vorhaben außerhalb der Ortslage sind nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig.


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