Re: Unichte Wasserleitungen in Verbindung mit §13 VOB


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Abgeschickt von Foni am 26 Januar, 2006 um 11:39:38:

Antwort auf: Unichte Wasserleitungen in Verbindung mit §13 VOB von Steffen am 21 Januar, 2006 um 10:32:19:

Eine Neuinstallation aller Leitungen aufgrund eines Druckabfalles scheint mir unangemessen und daher nicht durchsetzbar. Sie können heute mit Fachfirmen ohne Probleme Leckagen orten und gezielt den Bereich öffnen. Selbstverständlich haben Sie ein Anrecht auf Beseitigung des Mangels und aller Folgeschäden wie z.B. Trocknung, Belag , Reinigung ect. Ob eine Frist angemessen ist, kommt auf den Fall an. Da es sich hier um einen Wasserschaden handelt ist allein zur Verpflichtung der Schadensminimierung eine umgehende Beseitigung der Leckage erforderlich ist. Bei der Trocknung sollte auf jeden Fall eine Fachfirma hinzugezogen werden, da die alle Möglichkeiten der schonenden Trocknung beherschen. Das Feld der Trocknung ist sehr weiträumig. Es wäre dem verursachten Unternehmer angeraten den Schaden seiner Haftpflichtverischerung zu melden, da diese für die Beseititung der Folgeschäden ( nicht der Mängelbeseititung) aufkommt.



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