Re: Dachüberstände Giebelseitig


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Abgeschickt von Sepp am 01 Februar, 2006 um 21:06:42:

Antwort auf: Dachüberstände Giebelseitig von Mirco am 28 Januar, 2006 um 18:41:51:

§ 7 b
Untergeordnete Gebäudeteile
(1) Eingangsüberdachungen, Windfänge, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte und Balkone
dürfen die Abstände nach den §§ 7 und 7a um 1, 50 m, höchstens jedoch um ein Drittel, unterschreiten.
Dies gilt auch für andere vortretende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und
Blumenfenster, wenn sie untergeordnet sind.

Damit ist ein Dachvorsprung von 30 cm unbedenklich. Im übrigen haftet der beauftragte - und bezahlte - Architekt für eine rechtskonforme Planung



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