Re: Aufstocken eines Hauses


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Abgeschickt von Nils Jagnow am 03 Februar, 2006 um 08:56:22

Antwort auf: Aufstocken eines Hauses von Kerstin E. am 02 Februar, 2006 um 15:35:29:

Hallo,

theoretisch gibt es da nur die Möglichkeit, bei der Stadt anzufragen, ob der Bebauungsplan geändert werden kann. So ein Änderungsverfahren kann aber schon mal 2 Jahre dauern... Außerdem darf die Gemeinde einen Bebauungsplan nur ändern, wenn sie ein Planerfordernis sieht. Dies dürfte bei einem Einzelinteresse schwer zu konstruieren sein.

In der Praxis sind die Gemeinden jedoch oft entgegenkommend, von den Festsetzungen des Bebauungsplan gem. § 31 Abs. 2 BauGB zu befreien, so dass Sie dann doch eine zweite Etage bauen können.
Der Gesetzestext lautet:
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Eine Befreiung von der zwingenden Geschossfläche läut dann meist über das Argument, dass es städtebaulich vertretbar ist. Wichtig ist hierbei, dass bei einer Befreiung die Nachbarn informiert werden müssen - sollten Sie Schwierigkeiten mit Ihren Nachbarn haben, kommt es da schnell schon mal zu bewussten Verhinderungsstrategien.

Eine Befreiung ist nach Rechtssprechung im Übrigen nur unter sehr begrenzten Voraussetzungen möglich, die von den Gemeinden oft nicht so streng ausgelegt werden. Sollte jedoch jemand klagen, kann die Befreiung für nichtig erklärt werden.

Eine letzte Möglichkeit, die mir noch einfällt, ist zu prüfen, ob Sie ein Geschoss bauen können, dass gem. der Landesbauordnung NICHT als Vollgeschoss gilt (z.B. ein Staffelgeschoss). Ich kann Ihnen hier ohne Angabe des Bundeslandes nicht erklären, ab wann ein Geschoss als Vollgeschoss gilt - am besten, Sie nehmen direkt Kontakt zu einem Architekten Ihres Vertrauens auf.

By the way: Im Falle eines ungenehmigten Baus kann die Stadt den Rückbau verlangen (neben hohen Bußgeldern!).

Mit freundlichen Grüßen,

Nils Jagnow




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