Re: Einfriedung nach Eigentümerwechsel


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Abgeschickt von Gast am 12 April, 2005 um 14:21:37:

Antwort auf: Einfriedung nach Eigentümerwechsel von Andrea am 12 April, 2005 um 09:55:41:

Bei uns ist das das gleiche aber bezüglich der Wasserversorgung eines Kleintierstalles, die unser Rechtsvorgänger schön vertraglich geregelt hatte. Vertragliche Positionen sind irgendwie relative Rechte meinte der Anwalt, die nur gegenüber dem Vertragspartner und nicht wie absolute Rechte gegenüber jedermann wirken, steht hier in der Kopie. Sie „kleben“ sozusagen an der Person, während sich dingliche Positionen nicht auf eine Person, sondern z.B. auf ein Grundstück beziehen. Bedeutung hat dieser Unterschied vor allem im Fall der Rechtsnachfolge. Wenn der Grundstückseigentümer A dem B ein schuldrechtliches Wegerecht einräumt und A anschließend sein Grundstück an C übereignet, dann geht die schuldrechtliche Duldungspflicht nicht auf C über. Die Vertragsschuld kann wegen der Bindung an den Vertragspartner nur aufgrund besonderer Regeln auf eine andere Person übergehen. Handelt es sich dagegen um ein dingliches Wegerecht (§ 1090 BGB), so geht die damit verbundene Duldungspflicht mit dem Grundstückseigentum automatisch auch auf den C als neuen Grundstückseigentümer über.
Besteht also keine Baulast oder keine Eintragung im Grundbuch so können sie einen Zaun bauen, wenn das Nachbarrecht und auch der Bebauungsplan und der Nachbarfriede dies zuläßt.


: Hallo,
: wir haben vergangenes Jahr ein Grundstück gekauft, bei dem es auf der linken Seite keine Einfriedung gibt. Nun möchten wir auch dort einen Zaun errichten.
: Falls es nun Vereinbarungen mit unserem Vorgänger gibt, dort keinen Zaun, o.ä. zu errichten, stellt sich die Frage, ob diese dann auch für uns gelten. Oder können wir nach dem Eigentümerwechsel, laut Nachb.G.NRW einen Zaun entlang der Grenze errichten.
: Vielen Dank im voraus.





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