Re: Unterfangung-Nachbar nicht einverstanden


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Abgeschickt von Bolanger am 11 Februar, 2006 um 08:53:34:

Antwort auf: Re: Unterfangung-Nachbar nicht einverstanden von Dirk Baumeister am 11 Februar, 2006 um 05:39:50:

na das meine ich doch. Ich hoffe nicht, dass mein Beitrag den Eindruck erweckt hat, dass Sie einfach mit den Arbeiten loslegen dürfen. Die Zustimmung des Nachbarn muss vorliegen, ersatzweise kann auch ein Gericht zustimmen. Es ist also nur eine Frage, wie lange Sie für den Bürokratischen Akt der Nachbarzustimmung benötigen. Zumindest in NRW darf Ihnen die Zustimmung jedoch nicht verweigert werden.

: Unterfangungen sind in DIN 4123 geregelt, hat also erstmal nichts mit der Zustimmung des Nachbarn zu tun.

: In einem Fachbeitrag auf wwww.bauingenieur24.de zum Thema "Kommentar zur DIN 4123 - Teil 2/3" vom
: 15.04.2002 schreibt der Geologe Gero Kühn von Kühn Geoconsulting GmbH, Bonn:
: "Die unangenehmste Aufgabe wird dem Objektplaner sicher bleiben, nämlich für die Unterfangung die Genehmigung des oder der Nachbarn einzuholen. Auch hierfür ist der Nachweis anhand von Plänen, Schnitten, Standsicherheitsberechnungen usw. notwendig. Daß die Arbeiten entsprechend DIN 4123 durchgeführt werden und damit die Gebrauchstauglichkeit gesichert bleibt, ist sicher Voraussetzung.

: Grundsätzlich ist es aber Aufgabe des Bauherrn die Zustimmung des Nachbarn zu erwirken. In dem Nachbarrechtsgesetzen der Länder ist geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Bauherr vom Nachbarn verlangen kann, daß er eine Unterfangung, Ausschachtung duldet. Voraussetzung ist meist eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Anzeige. Ist das Einverständnis nicht ohne weiteres zu erlangen, so kann nur empfohlen werden rechtzeitig einen baurechtlichen versierten Anwalt einzuschalten."

: : Hallo,

: : im Nachbarrecht NRW stehts so drin.
: : ---------------------------------
: : Muß der Nachbar zur Ausführung seines Bauvorhabens seine Grenzwand tiefer als die zuerst
: : errichtete Grenzwand gründen, so darf er diese unterfangen, wenn
: : 1. dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst notwendig und
: : 2. das Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist.
: : ----------------------------------
: : das heisst für Sie, dass Sie selbstverständlich seine Wand unterfangen dürfen, solange sie eine Baugenehmigung für Ihr Gebäude haben und die Arbeiten ordentlich ausführen. Ich denke, in anderen Bundesländern gibt es ähnliche Regelungen.

: : Unbedingt vor Beginn der Bauarbeiten ein Beweissicherungsverfahren machen. Sonst will der Nachbar aufgrund eines kleinen Risses, den es schon seit Jahren gibt, eine Totalsanierung auf Ihre Kosten. Nur so können Sie klar nachweisen, welche Schäden von Ihnen verursacht wurden. Und denken Sie an eine Bauherren-Versicherung. Der Ärger ist hier vorprogrammiert. Die Unterfangung sollte übrigens entsprechend einer DIn norm durchgeführt werden, die Nr fällt mir aber gerade nicht ein.


:
: :
: : : Wer kann mir einen Rat geben?
: : : Bei meinem Bauvorhaben handelt es sich um eine Grenzbebauung. mein Bauantrag wurde genehmigt, nur leider ist mein Nachbar nicht damit einverstanden, dass sein Haus unterfangen werden müsste, weil meine Bodenplatte 13 cm tiefer liegt als seine. Er verweist immer auf die DIn 4123........Hat er das Recht, dadurch meinen Bau zu verhindern? Wo steht da was, was mir helfen könnte?
: : : Danke





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