Re: Fertighaus nach VOB ?


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Abgeschickt von KINFORS am 13 April, 2005 um 08:56:00:

Antwort auf: Fertighaus Arbeiten werden vom GU nicht abgeschlossen von hebla am 12 April, 2005 um 14:02:19:

Auf der sicheren Seite stehen wir Bauherren nur, wenn ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wird. Ohne eine solche Vereinbarung muss man sich als Bauherr auf die Versprechungen des Bauunternehmers verlassen und riskiert Verzögerungen, die schnell ins Geld gehen können.
Aber vor höherer Gewalt ist niemand sicher. Wenn sich etwa ein Genehmigungsverfahren verzögert oder mit dem Baugrund etwas nicht stimmt, trägt auch das beste Bauunternehmen keine Schuld an einer Verzögerung. Die richtige Fundstelle ist wenn ein VOB-Vertrag vorliegt die VOB Teil B, i.E. die Paragraphen 5 und 6. Sie geben aber nur die grundsätzliche Richtung vor. Der Fertigstellungstermin muss vertraglich vereinbart sein, die Verzögerung muss von Ihrem Bauträger zu vertreten sein. Erst dann kann an den "Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens" gedacht werden. Gehts um viel, lohnt juristischer Beistand. Gehts um wenig, arrangieren Sie sich schnell und gütlich und schonen Sie Ihre Nerven. bei uns war auch von 6 Monaten die rede aber die waren nicht wirklich vertraglich zugesagt. Am Ende haben wir nach Abwägung aller rechtlichen Konsequenzen den Vertrag gekündigt, erst unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung, und als der halbinsolvente Bauunternehmer dann immer noch nicht seinen Pflichten nachgekommen ist, kam unsere Bauvertragskündigung und so haben wir dann andere Firmen mit der Fertigstellung beauftragen.
Das war zwar schneller aber auch teurer!
Wirklich besser isses, den Vertrag mit allen Unterlagen einzupacken und zum Rechtsanwalt (baurechtserfahren!) zu tigern........





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