Re: Baulast oder/und Dienstbarkeit


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Abgeschickt von Markus Bettels am 20 Februar, 2006 um 15:51:31

Antwort auf: Re: Baulast oder/und Dienstbarkeit von Nils Jagnow am 10 Februar, 2006 um 08:35:16:


Das kann ich so nicht stehen lassen. Nach meiner Erfahrung bleiben die Grunddienstbarkeiten auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen, können aber (wenn beide, Begünstigter und Belasteter) zustimmen über den Notar gelöscht werden.
Baulasten können nur vom zuständigen Bauamt gelöscht werden. Stimmt mir da jemand zu ?


: Dienstbarkeiten sind privat-rechtliche Regelungen, während Baulasten öffentlich-rechtlich Regelungen mit Privaten sind.

: Baulasten beziehen sich immer auf das Grundstück, Grunddienstbarkeiten auf die Eigentümer. D.h., wenn sie keine Entwässerungsbaulast, sondern eine Grunddienstbarkeit vereinbaren, muss bei einem Wechsel der Eigentümer diese neu vereinbart werden. Die Baulast bleibt bis zu ihrer Löschung bestehen.





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