Re: Grenzabstand unter 2,50 mtr.


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 28 Februar, 2006 um 08:40:04

Antwort auf: Grenzabstand unter 2,50 mtr. von Lamm K-H am 28 Februar, 2006 um 05:42:23:

Der alte Zustand war o.k., da er Bestandsschutz hatte. Der neue Zustand muß den aktuellen geltenden rechtlichen Bestimmungen genügen und das tat er nicht. Daher ist logisch, dass der Antrag abzulehnen war. Der Architekt wäre in solchen Fällen zur (vorherigen) Aufklärung verpflichtet. Bei Unterschreitung der Abstandflächen auf dem eigenen Grundstück können Befreiungen von der Einhaltung der Tiefe bis zu eine Mindesttiefe von 0,4 x h beantragt werden. Weiterhin können auf dem Nachbargrundstück Baulasten eingetragen werden, was von der Zustimmung des Nachbarn und z. T. auch Zahlung von Geld abhängig ist.

: Wohne in Baden Würtenberg
: Vor ca 10 Jahren habe ich ein ca. 120 Jahre altes Wohnhaus geerbt. Das Haus entspricht nicht heutigen
: Maßstäben von Wohnkomfort.
: Ich möchte nun an gleicher Stelle ein Wohnhaus errichten, dieses entspricht in seinen Abmessungen dem
: vorhandenen alten Haus.
: Nun habe ich an einer Längsseite nur einen Grenzabstand von 1,10 mtr zum Nachbargrundstück !
: Der Abstand zwischen dem alten Wohnhaus und dem Haus auf dem Nachbargrundstück beträgt aber mindestens 5,35 mtr.
: Mein Bauantrag wurde abgewiesen !!!
: Ich kann nicht verstehen warum es 120 Jahre lang O.K
: war und nun zum Problem wird !!
: Welche Möglichkeiten , Vergleichsfälle gibt es ?????
: mfg Lamm K-H





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