Re: Mehr als 50% Kostenüberschreitung gegenüber der Kostenschätzung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 28 Februar, 2006 um 15:47:39

Antwort auf: Re: Mehr als 50% Kostenüberschreitung gegenüber der Kostenschätzung von timoschi am 28 Februar, 2006 um 14:42:31:

Wenn ein Architekt Leistungen nicht erbringt, darf er sie auch nicht in Rechnung stellen. Eine fehlerhafte Leistung berechtigt zunächst nicht zur Kürzung von Honorar, da der Schaden aus einem Fehler durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.

: Punkt 1: Wir müssen nachfinanzieren und die Grundschuld erhöhen, das verursacht Kosten.

: Punkt 2: Die Handwerker haben am runden Tisch Unverständnis über die Kostenschätzung gezeigt, da der Architekt von 20 anderen Wohnungen die Ausbaukosten von den Werkverträgen her kannte. Also hätte er uns eine anständige Schätzung aus Erfahrungswerten zu diesem Zeitpunkt geben können, d.h. die Kosten hätten bei der Schätzung bereits eine Punktlandung machen können, da wir vorher ja schon den Entwurfsplan vorgelegt haben.

: Punkt 3: Es fand keine Ausschreibung statt, sondern der Architekt hat seine Haus und Hof Handwerker ins Boot geholt, wir haben nicht mal Vergleiche aus dem Vergabeverfahren.

: Ich finde es dann ehrlich gesagt ein Unding, wenn ich am Schluss deswegen 35% mehr an den Architekten an Honorar bezahle, weil nun die Ausbaukosten 35% höher liegen.

: : Worin besteht denn der Schaden der geltend gemacht werden könnte und von der Versicherung zu tragen wäre? Wären denn bei einer von vornherein richtigen Kostenschätzung andere Preise als die jetzt tatsächlich entstandenen Kosten heraus gekommen? Konnte nicht im Vergabeverfahren festgestellt werden, dass die Kosten der Schätzung und die Angebote deutlich von einander abweichen?





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