Re: Garage mit Carport


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Abgeschickt von FreggyM am 15 April, 2005 um 09:28:46:

Antwort auf: Garage mit Carport von Stefan am 14 April, 2005 um 14:11:39:

In Bayern benötigt man so weit ich das hier aus eigener Erfahrung kenne für Carports einen qualifizierten Entwurfsverfasser (nach §68 der BBO). Zumindest brauchten wir einen solchen. Dafür benötigt man dann keine Statik. Umso erfreulicher ist es, dass die Bayerische Bauordnung (BayBO) in Artikel 63 eine Reihe von baulichen Maßnahmen vom Baugenehmigungsverfahren freigestellt hat. Zu den genehmigungsfreien Vorhaben zählen aktuell:
1. Gebäude bis zu 75m³ umbauten Raum unter folgenden Voraussetzungen:
Sie sind nicht mit einer Feuerungsanlage ausgestattet.
Sie befinden sich nicht im so genannten Außenbereich, das bedeutet, in der unmittelbaren Nachbarschaft gibt es bereits eine zusammenhängende Bebauung.
Sie halten den Mindestabstand von 3m zur Grundstücksgrenze ein.
2. Garagen und Nebengebäude an der Grenze unter folgenden Voraussetzungen (§ 7 Abs. 4 BayBO): Sie befinden sich im Innenbereich, das heißt es gibt in unmittelbarer Nachbarschaft eine zusammenhängende Bebauung.
Die Höhe der Grenzwand beträgt im Mittel maximal 3m. Die Länge der Bebauung an einer Grundstücksgrenze ist, einschließlich anderer Nebengebäude, nicht länger als 8m.
Die Nutzfläche von Nebengebäuden beträgt maximal 20m², die von Garagen maximal 50m².
Die gesamte Nutzfläche (dazu zählen auch Überdachungen) aller Nebengebäude an den Grenzen des gesamten Grundstücks überschreitet nicht 50m².
Doch Vorsicht: genehmigungsfrei bedeutet nicht automatisch, dass jedes Bauvorhaben (auch innerhalb der oben aufgeführten Grenzen) rechtmäßig ist. In jedem Fall muss der Bauherr vor Errichtung eines Carports oder einer Garage folgende Punkte prüfen und sich an die entsprechenden Vorschriften halten. Aktuelle Informationen finden Sie auch auf der Internet-Homepage für München: http://www.muenchen.de/Rathaus/plan/lbk/37894/index.html
Die wichtigste Grundlage, die im Zusammenhang mit einem Garagenbau abgeklärt werden muss, ist der Bebauungsplan. Er legt fest, in welcher Weise das eigene Grundstück bebaut werden darf. Auch gibt es in der Regel für jedes Grundstück Baulinien und Baugrenzen, die festlegen, in welchem Bereich gebaut werden kann. Auch Abstandsflächen zu den Nachbargrenzen und zu anderen Gebäuden sind meist einzuhalten.
In München darf darüber hinaus der Bereich zwischen Gebäuden und der Straße aufgrund der „Vorgartensatzung" nicht bebaut werden. Im Bereich der so genannten „Gartenstadtsatzung" (in welchen Münchner Gebieten diese gilt, erfahren Sie ebenfalls in der Bauberatung) dürfen Nebengebäude und Garagen nur an einer Grundstücksgrenze errichtet werden.
Schließlich ist beim Bau noch besondere Rücksicht auf vorhandene Bäume zu nehmen. So sind Streifenfundamente, wie man sie zur Garagenerrichtung benötigt, im Wurzelbereich größerer Bäume unzulässig.
Sind alle fraglichen Punkte abgeklärt und positiv beantwortet, steht dem Bau eines Carports oder einer Garage nichts mehr im Wege.
Schwarzbauten sind nur dann ein Problem, wenn sie nicht nachträglich genehmigungsfähig sind und auch nicht mehr geduldet werden.




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