Re: Mangel bei Geländer vor Fenster?


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Abgeschickt von Ex-Bauherr am 15 April, 2005 um 09:55:10:

Antwort auf: Mangel bei Geländer vor Fenster? von Gast KB am 15 April, 2005 um 09:02:23:

Ich sehe zwar vielleicht einen optischen Mangel, aber ein Schaden ist Ihnen evtl. doch nicht entstanden, weil die alten Geländer ja bei Vergrößerung der Balkonfläche meist nicht mehr ganz passen. Oder wurde Ihnen zugesagt, daß diese weiterhin passen?
Der Architekt muß immer eine mängelfreie aber nicht optimale Werkleistung erbringen. Wenn die Leistung mangelhaft ist, hat der die Pflicht aber auch das Recht die Mängel zu beseitigen. Außerdem ist er schadenersatzpflichtig. So weit die Theorie.
Wenn die Pläne, die der Architekt als Grundlage für seine Planung verwendet, fehlerbehaftet sind, kann der Architekt natürlich dafür nicht haften. Wenn er die Abweichungen zwischen Plan und Bestand bemerkt, muß er die Abweichungen aber berücksichtigen. Die dazuerforderliche Besandsaufnahme ist keine Grundleistung und vom Bauherrn besonders zu bezahlen.
Wenn überhaupt kein Schaden entstanden ist, weil der Bauunternehmer alles ausgeräumt hat und dafür auch keine besonderen Vergütungsansprüche stellt, gibt es auch keinen Schadenersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten. Wenn das Bauwerk allerdings durch mangelhafte Planung bleibende Nutzungseinschränkungen erfahren hat, was ein Gericht bei uns so entschieden hat, gibt es als Schadenersatz den sogenannten merkantilen Minderwert, den der Architekt zu bezahlen hat. Um diesen zu ermitteln ist ggf. beim zuständige Gericht ein Beweisverfahren zu beantragen. Dazu braucht man einen Anwalt. Das Gericht bennt dann einen Sachverständigen, den den merkantilen Minderwert berechnet. Der Architekt schuldet dem Bauherrn eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, dass diese Kostenschätzungen keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.


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