Re: Widerspruch nach Baugenehmigung trotz pos. Bauvoranfrage


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Abgeschickt von Bert Bock am 07 Maerz, 2006 um 15:38:42:

Antwort auf: Widerspruch nach Baugenehmigung trotz pos. Bauvoranfrage von Jürgen am 05 Maerz, 2006 um 11:18:52:

Hallo,

bei einem Wohnbauvorhaben hat der Widerspruch des Nachbarn keine aufschiebende Wirkung. Er wird daher bei Gericht neben dem Widerspruch noch beantragen, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird. Dies ist ein Eilantrag (§ 80 VwGO), der mit dem Widerspruchsverfahren nicht verwechselt weren darf. Allerdings kommt in diesem Verfahren in der Regel schon all das auf den Tisch, was auch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sein wird. Mein Tipp: Versuche einen guten Draht zur Baugenehmigungsbehörde zu schaffen, die ist Verfahrensgegnerin des Nachbarn, trete in dem Verfahren als Beigeladener auf. Wenn das Gericht (ggfls. auch in 2. Instanz, Zeitrahmen ca. 3 Monate) in dem 80V-Verfahren mit guter Begrüdnung den Antrag des Nachbarn abschmettert, ist es sehr wahrscheinlich, dass sich die Widerspruchsbehörde dieser Argumentation anschließt. Auch das Widerspruchsverfahren kann dann nach 6 Monaten positiv für Dich/die Baugenehmigungsbehörde abgeschlossen sein. Unter diesen Voraussetzungen wird es sich der Nachbar genau überlegen, ob er dagegen dann in der Hauptsache nochmals vor gericht zieht. Bauen darfst Du dann aber trotzdem bis auf weiteres (da keine aufschiebende Wirkung)



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