Re: Handlauf in Einfamilienhaus


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 15 Maerz, 2006 um 18:21:07

Antwort auf: Handlauf in Einfamilienhaus von J.Höller am 15 Maerz, 2006 um 15:57:48:

Ein Handlauf ist grundsätzlicher Bestandteil einer Treppe, der für den ordnungsgemäßen und sicheren Gebrauch erforderlich ist. Wenn die Treppen ein Bestandteil der Ausstattung sind, ist deren Nutzbarkeit auch zu gewährleisten und das geht nur mit dem Handlauf. Im übrigen bezieht sich der §36 ja auch nicht ausschließlich auf Wohnungen sondern beschreibt ganz allgemein die Anforderungen an Treppen, die zu erfüllen sind.

: Hallo zusammen,

: wir streiten gerade mit unserem Bauträger über folgendes Problem:
: In der Bau- und Ausstattungsbeschreibung wurde vereinbart, daß wir in unserem Einfamilienhaus zwei Treppen vom UG ins EG und vom EG ins DG vom Bauträger erhalten. Auf unsere Frage nach dem notwendigen Handlauf erwiderte er lediglich, daß dies nicht in der Ausstattungsbeschreibung vereinbart wurde und er somit nicht zur Erstellung verpflichtet sei.
: Wir haben jetzt in der BauO NRW den §36 Abs. 6 gefunden, in dem steht, daß Treppen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben müssen. Leider steht in Abs. 11, daß Absatz 6 nicht innerhalb von Wohnungen gilt.
: Wir stellen uns jetzt die Frage, ob man einen Einfamilienhaus als Wohnung definieren muss und somit der Bauträger Recht hat.
: Oder gibt es eine andere Möglichkeit, den Bauträger zu der Erstellung der Leistung "Handlauf" zu bringen, die aus unserer Sicht zwingend zu der Erstellung einer Treppe hinzugehört?




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