Re: Nutzungsänderung Gebäude


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Abgeschickt von Jörg-Alfred am 16 April, 2005 um 11:01:18:

Antwort auf: Nutzungsänderung von Eve am 15 April, 2005 um 19:18:23:

Das hört sich eher nach einer heimlichen Umnutzung zu Wohnzwecken an, was Sie hier schildern. Der Fensterumbau und Ofeneinbau für sich genommen, sind unproblematisch, wenn Fensterflächenvergrößerung zuläassig und Schornsteinfeger einverstanden ist. Eine Garage ist aber kein Wohngebäude. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung richtet sich immer nach §§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO. Ich habe ein älteres Gebäude auch zu Wohnzwecken umgenutzt und auf sauberem Wege die Genehmigung erkämpft. Andere bzw. weitergehende Anforderungen im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO gelten, wenn die Variationsbreite der bisherigen Nutzung verlassen und durch die Aufnahme der veränderten Nutzung z.Bsp. etwa bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt. Die beabsichtigte Dauernutzung erfüllt jedoch die Voraussetzungen einer Funktionsänderung. Ein dauergenutztes Wohnhaus stellt an seine Umgebung hinsichtlich der Erschließung und der Auswirkungen auf die Umgebung andere (weitergehende) Anforderungen als eine Garage.



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