Lärmschutzwand


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Abgeschickt von FranzRapid am 22 Maerz, 2006 um 02:24:14

Hallo, ich muss ihm Rahmen eines juristischen Seminars den Auftrag, folgenden Fall zu bearbeiten:

"Unsere Mandanten sind Eigentümer eines Grundstücks. Das Grundstück befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet, für welche kein Bebauungsplan besteht.
Für dieses Grundstück haben sie eine Baugenehmigung (BG) von der Stadt Hameln erhalten. Diese BG steht unter der Auflage, dass unsere Mandanten eine
Sichtschutzwand zum angrenzenden Grundstück errichten müssen, was bislang nicht
geschehen ist.

Diese Baulast (Sichtschutzwand) wurde in das Baulastenverzeichnis
eingetragen.

Auf dem angrenzenden Grundstück soll eine Art Freizeitpark (FZP) für Kinder
entstehen. Diese Grundstück befindet sich in einem Gewerbegebiet. Die Grundstücke grenzen unmittelbar aneinander. Die Eigentümer des Nachbargrundstücks
haben ihrerseits eine BG von der Stadt Moers erhalten. Damit wurde ihne erlaubt,
den FZP zu bauen!

Gegen diese BG -welche die Nachbarn erhalten haben- klagen nun unsere
Mandanten.

Unsere Mandanten haben beim Verwaltungsgericht Hameln Klage gegen die BG der Nachbarn erhoben, weil sie sich vor Lärm bzw. Lärmimmissionen von dem
Grundstück mit dem genehmigten FZP fürchten! Dort sollen täglich -wenn der FZP fertig gebaut ist- hunderte Kinder auf Freiflächen spielen. Unmittelbar
angrenzend das Grundstück unserer Mandanten.

Wir haben also Klage erhoben, mit dem Ziel, dass die BG der Nachbarn aufgehoben wird. Argument -wie angedeutet-: Zu erwartender Lärm.

Die Gegenseite reagierte wie folgt: Sie verwies darauf, dass unsere Mandanten (s.o.) eine Baugenehmigung unter der Auflage erhalten haben, dass sie eine
Sichtschutzwand errichten, was bislang nicht geschehen ist. Daher könnten
unsere Mandanten sich nicht auf den zu erwartenden Lärm berufen!

Frage: Ist diese Argumentation der Gegenseite stichhaltig? Bitte abklären
anhand von Kommentaren zu oben genannten Gesetzen. Bitte entsprechende -ähnliche
Urteile- suchen. Bitte alles absuchen... Seminar, Internet und Gedanken
machen, ob sich unsere Mandanten auf zu erwartenden Lärm berufen können, wenn sie
selbst im Rahmen ihrer eigenen Baugenehmigung die Auflage hatten, einen
Lärmschutzzaun zu errichten! Kann sich die Gegenseite (auch logisch und rechtlich
betrachtet) darauf berufen???


Kann mir jemand weiterhelfen oder Hinweise geben?

MfG
Franz Rapid



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