Re: Gewährleistung


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Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 16 April, 2005 um 13:37:49

Antwort auf: Gewährleistung von Schade-Weskott am 16 April, 2005 um 09:11:14:

Guten Tag,

tatsächlich verhält es sich so, dass die Gewährleistung für privat beauftragte Arbeiten an Bauwerken grundsätzlich fünf Jahre nach der Abnahme endet. Zur Hemmung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist bedarf es der Erhebung einer Klage, der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens oder einer Verzichtsabrede.

Der Bundesgerichtshof hat aber auch entschieden, dass die fünfjährige Verjährungsfrist nicht für solche Schäden gilt, die - vereinfacht ausgedrückt - auf eine ungenügende Betriebsorganisation des Werkunternehmers zurückgehen. Eine solche wird man, wenn überhaupt, aber nur beweisen können, wenn der Mangel offensichtlich schon während der Bauzeit dem Fachmann offenkundig war. Diesen Beweis zu führen dürfte in der Regel nicht gelingen.

Freundliche Grüße

Dr. Caspar David Hermanns


: Hallo,
: das Dach meines vor ca. 5,5 Jahren fertiggestellten Anbaus droht einzustürzen. Es handelt sich um ein begrüntes Flachdach mit einer Bretterstapeldecke. Das Holz der Decke ist verstockt und brüchig. Zur Zeit wird sie wegen Einsturzgefahr von Baustützen gehalten. Die Ursache ist unklar. Die Handwerker sagen, dass die Gewährleistung abgelaufen ist.
: Muss ich nun die ganzen Kosten selber tragen? Darf also ein Haus nach 5,5 Jahren einstürzen, wenn vorher keine Mängel sichtbar waren?
: Vielen Dank für jede Hilfe!
: Peter Schade-Weskott
:





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