... nicht beliebig!


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 27 Maerz, 2006 um 16:24:41

Antwort auf: hängt von urpsrünglicher Geländeoberfläche ab von Bolanger am 27 Maerz, 2006 um 15:18:54:

Das Gelände darf an der Grenze nicht beliebig verändert werden. Hier gelten ebenfalls Regeln und Festlegungen des Nachbarschutzes und ggf. auch der Bauordnung, die im Einzelfall zu prüfen sind.

: Hallo,

: die Höhe solcher Wände hängt von der ursprünglichen Geländeoberfläche ab. Es gibt bestimmt noch einen Plan der Vermessung Ihres Grundstücks, bevor das Haus gebaut wurde. Daraus können sie die Geländehöhe entnehmen und von da an dürfen sie 2 m hoch bauen.

: Ansonsten wäre die Höhe dieser Mauer nicht wirklich begrenzt, da sie mit Aufschüttungen und Abgrabungen beliebig die Geländeoberfläche zu Ihrem Vor- oder Nachteil ändern können.


: : Hallo,

: : habe noch eine Frage. Wir wollen an unserer DHH eine Sichtschutzwand errichten (zwischen den 2 Häsuern). Das Nachbarhaus ist ca. 1 Meter höher als unser Haus. Die Wand wollen wir auf der Mauer aufsetzen. Habe in der hessischen Bauordnung gelesen, dass Sichtschutzwände 2 Meter hoch sein dürfen. Gilt das, wenn wir auf der Mauer aufsetzen (also insgesamt 3 Meter) oder von unserem Boden (also nur 1 Meter über der Mauer). Letzeres wäre natürlich kein sinnvoller Sichtschutz.

: : Das Nachbarhaus ist noch nicht verkauft, d.h. wir können uns hier auch nicht abstimmen.




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