Re: Notweg als bauliche Anlage


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Abgeschickt von Redfox am 29 Maerz, 2006 um 12:06:20:

Antwort auf: Notweg als bauliche Anlage von Carl Mai am 28 Maerz, 2006 um 23:03:45:

: Wo steht eigentlich, dass der Notwegberechtigte, der den Notweg begehen und befahren darf, den auch noch auf seine Kosten anlegen und befestigen muss?
: Das glaube ich nämlich nicht!
: Wie komme ich dazu, auf einem fremden Grundstück so eine "bauliche Anlage" zu errichten, die dann an den Eigentümer fällt?
: Weiß hier jemand Bescheid?
: Danke
: C.M.


§ 917 BGB

(1) Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, daß sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

http://www.ra-kotz.de/notwegerecht4.htm





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