Re: Abweichungen von der Baugenehmigung


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Abgeschickt von Markus Potter am 13 April, 2006 um 18:32:53:

Antwort auf: Re: Abweichungen von der Baugenehmigung von Peter Fahn am 11 April, 2006 um 00:45:57:

: Lieber Herr Fahn,
gehe ich dann Recht in der Annahme, dass der Bauantrag über den gesamten Bestand (EFH, Doppelgar., Holzhaus mit 18 qm, das zu 6m als Grenzbau an dieser gemeinsamen Grenze steht) trotz Wiederspruch zur Bay. Bauordnung gegen meinen Willen genehmigt werden kann?

Gruss, Markus Potter

: Lieber Herr Potter,
: wenn die Bauordnungsbehörde diese neue Sachlage entdeckt haben sollte, so orakle ich, wird diese den gesamten Bestand als Bauantrag fordern.
: Der Nachbar kann durchaus durch Nutzungsunterlassungen, Beseitigungen und Umbauten an seiner noch-nicht-ganz-Doppel-Nachbar- Grenzgarage einen Plan einreichen, der auch genehmigt werden kann (bzw. sogar muss).
: Wenn nicht, muss das Bauamt entscheiden, ob Nutzungsuntersagung bzw. Beseitigung oder eine Duldung des ist-Zustandes oder von-allem-etwas- gerechtfertigt ist.

: Gruss P.Fahn

: : Bayern: Welche Rechte bestünden gegenwärtig gegen einen Nachbarn, der entgegen seiner 1982 genehmigten Eingabeplanung: Doppelgarage als Grenzbau, einen Grenzabstand von 80 - 120 cm (schräger Bau)ausgeführt hat? Eine allgemeine Bebauungsplanung gibt es nicht. Diese Abweichung wurde kürzlich bei einer Einsicht-nahme entdeckt und war bisher niemandem bekannt. (Der hinter der Garage entstandene Raum wird als Abstell-platz und durch Aufstellen mehrerer Hasenställe ge-nutzt: Gestank, Lärm, Ungeziefer, Optik.)




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