Re: Mängel nach Hauskauf


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Abgeschickt von Frau Prenow am 19 April, 2005 um 10:17:41:

Antwort auf: verdeckte Mängel nach Hauskauf? von Ingo Hahn am 18 April, 2005 um 20:25:10:

Die Gewährleistung ist in den meisten Notarkaufverträgen ausgeschlossen. Uns ging es auch so. Ihnen bestimmt auch. Gekauft wie besichtigt unter Ausschluss der Gewährleistung steht immer drin! Um den Verkäufer jetzt nach dem Kauf noch zu belangen müsste man den vollen Beweis für eine arglistige Täuschung erbringen, um so zu einer Minderung zu gelangen. Ausreichend ist nachzuweisen, daß der Verkäufer die Umstände zwar nicht positiv kennt, ihr Vorhandensein aber für möglich hält und sie nicht offenbart, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, daß die Umstände für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind. Glaub der Verkäufer an eine durchgeführte Beseitigung, dann greift der Ausschluss der Gewährleistung. Spätestens ein Jahr nach Feststellung der Mängel muß man eine Klage einreichen oder irgendwie anders die Verjährung stoppen. Jedes ältere Haus hat Mängel, so dass man bei Gericht nur Schutz findet, wenn wirklich Arglist vorliegt. Die Dachbalken und der Wasserschaden waren doch bei der Besichtigung einsehbar, dann kann der Käufer meist insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei einer im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann. Wenn bezüglich der Grube gelogen wurde, dann müssten sie dies mit Zeugen beweisen. Ob sich der ganze Aufwand aber lohnt ist immer ungewiss.
Vielleicht könnte man den Verkäufer mit einer Strafanzeige wegen Betruges etwas bearbeiten und zu einem Nachlass gegen Rücknahme der Anzeige zwingen:





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