Re: abgehängte Fensterläden bei get. Haus


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Abgeschickt von hhe am 20 April, 2006 um 11:35:24

Antwort auf: abgehängte Fensterläden bei get. Haus von Moni am 18 April, 2006 um 11:37:05:

: Hallo,
: mir gehört ein halbes Haus. Dieses Haus ist durch eine Teilungserklärung geteilt. Ich wohne oben - unten gehört jemand anders. Nun hat der Wohnungsinhaber von unten einfach die alten Fensterläden ausgehängt - sie wären kaputt. Hat sie natürlich auch gleich durchgesägt. Kann er das einfach oder hätte er mich fragen müssen? Das Bild des Hauses ist für mich jetzt irgendwie zerstört. Oben hängen Läden und unten keine, zumal man es an der Fassade sieht.
: In der Teilungserklärung steht: Die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Eigentümergemeinschaft. Die Instandhaltung der Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, an den Sondernutzungsrechte bestehen oder welche aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur einem Wohnungseigentümer dienen, obliegt dem eigentümer der betreffenden Wohnung allein. Jeder hat sein Sondereigentum und die von ihm instand zu haltenden Teile des Gemeinschaftseigentums so instand zu hatlen, wie dies im Interesse der Gemeinschaft erforderlich ist und dabei zu gewährleisten, daß keinem anderen Wohnungseigentümer oder Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

: Was trifft für die Läden zu?
: DAnke

Hollo Moni !

Laut Wohnungseigentumsgesetz muß es bei Euch ja auch eine Hausverwaltung geben. Der muß entscheiden was jetzt passiert. Falls Ihr eine Selbstverwaltung macht: s o f o r t ändern und einen prof. Verwalter beauftragen. Kostet leider € 240,- plus MWST. Ein Verwalter ist grundsätzlich bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft z w i n g e n d vorgeschrieben !!!!!

Durch die Entfernung der Fensterläden hat er das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich verändert. Solche Veränderungen an einem Gebäude ist nur mit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich. Wenn die GO/TE im Grundbuch hier keine Sondervereinbarung enthält, muß er auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand der äußeren Ansicht des Gebäudes wiederherstellen. Also nicht aus der gemeinschaftlichen Instandhaltungsrücklage.

Hätte man es vorher abgeklärt, wär die Erneuerung der Läden aus der Gemeinschaftskasse bezahlt worden.

Vielleicht setzt man sich mal zusammen, beauftragt zunächst mal einen Hausverwalter und die neuen Fensterläden werden aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt. Auch für die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage über das monatl. Hausgeld ist eine Eigentümergemeinschaft nach aktueller Rechtssprechung v e r p f l i c h t e t . Über die Höhe (je nach Gebäudezustand) entscheiden die Eigentümer in der Mehrheit, das wäre bei Euch aber einstimmig. Ich halte € 10,- pro qm per anno Sondereigentumsfläche für sinnvoll. Die Instandhaltung soll bei einer Bank auf ein Spar-Konto vom Hausverwalter eingezahlt werden. Hat sich eine beträchtliche Summe angesammelt, kann die Rücklage pro qm ja vermindert werden.

Viel Erfolg

hhe




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