Re: Definition bauliche Anlage


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Markus Potter am 03 Mai, 2006 um 17:31:47:

Antwort auf: Re: Definition bauliche Anlage von Peter Fahn am 30 April, 2006 um 19:16:18:

Hallo Herr Fahn,
sie haben Recht. Meiner Meinung nach müsste mit diesen Ställen auch der Mindestgrenzabstand von 3m eingehalten werden, da die Grenze bereits über 8m mit Grenzbauten belastet ist. Bei telef. Nachfrage beim zuständigen Bauamt hat man mir dann diese Hoffnung genommen, es darf im Prinzip alles an die Grenze gestellt werden, was "nicht betreten werden kann". Stelzenhäuser, Holzkomposter, Regentonnen, Kinderschaukel, Kleintierställe, Hundezwinger. Es lebe die Bauordnung.
Gruss Potter


: Bayern, Landesbauverordnung: Bauliche Anlagen
: Lieber Herr Potter,
: In der Bayerischen Bauordnung sind die Begriffe eindeutig definiert:
: In Art 2 Abs 1 die baulichen Anlagen,
: In Art 2 Abs 2 die Gebäude
: Bauliche Anlagen müssen nicht zwangsläufig von Menschen betreten werden können; denken Sie mal an einen Abgas-Kamin, das ist zweifelsfrei eine bauliche Anlage, auch wenn diese nicht betreten werden kann.
: Wahrscheinlich beschäftigt Sie noch immer die Sache mit den Ställen an der Nachbarschaftsgrenze (10.4.2006). Hatten Sie hier schon Kontakt mit dem örlichen Bauamt oder mit dem Baureferat?

: Gruss P. Fahn

:
: sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende und aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Bayern, Aussage Baureferat: Es handelt sich erst dann um eine bauliche Anlage, wenn sie auch betreten werden kann ("Da ist sogar ein Hundezwinger ein Streitfall!").
: : An was ist sich nun zu halten, wenn man auf Einhaltung des Grenzabstandes von "baulichen Anlagen" zum Nachbarn besteht?





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]