Re: Anfechtung eines Beschlusses ?


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von hhe am 09 Mai, 2006 um 14:29:26

Antwort auf: Re: Anfechtung eines Beschlusses ? von Andrea am 08 Mai, 2006 um 17:25:10:

: : : Hallo,
: : : kann mir jemand helfen? Wir haben folgendes Problem: Ein Eigentümer hat von der WEG eine Instandsetzung seiner Fensterfront genehmigt bekommen. Das Angebot wurde von 2 Eigentümern zur Genehmigung vorgelegt und auch akzeptiert. Daraufhin vergab die HV den Auftrag zur Instandsetzung. Nun hat aber der betreffende Eigentümer eine zusätzliche Terrassentür einbauen lassen, ohne die WEG zu fragen. Die HV hat die Rechnung ohne Beanstandung bezahlt. Der Preisunterschied war nicht hoch (+ 15,05 €). Als wir diese bauliche Veränderung bemerkten, baten wir die HV um Klärung und um Wiederherstellung des alten Zustandes auf Kosten des Auftraggebers. Die HV setzte den Antrag auf Wiederherstellung als Tagesordnungspunkt auf die Eigentümerversammlung. Der Beschluss ging mit 5 Ja und 5 Nein-Stimmen aus. Die zusätzliche Terrassentür bleibt, lt. Aussage der HV. Der Einbau stellt doch eine bauliche Veränderung dar und Bedarf die Zustimmer aller Eigentümer. Nun meine Frage: Hat die Anfechtung des Beschlusses Aussicht auf Erfolg? Ich fühle mich von der HV allein gelassen.

: : : Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar?
: : : Vielen Dank im voraus,
: : : Andrea

:
: :
: : Hallo Andrea !

: :
: : War denn die Terrassentür vorher nicht da oder als Fenster vorhanden ?

: : Was steht in der Teilungserklärung im Grundbuch bezüglich baulicher Veränderungen ?

: : Normalerweise verändert sich duch den Einbau einer Terrassentür der äußere Eindruck des Gebäudes und ist nur bei Zustimmung aller Eigentümer möglich.

: : Nochmals vom Verwalter per Einschreiben mit Rückschein die Herstellung des ürsprünglichen Zustands mit Terminsetzung verlangen. Manchmal bringt es was, den HAusverwalter auf die Haftung bei Fehlverhalten hinzuweisen.

: : hhe

: Hallo hhe,
: vielen Dank für die schnelle Antwort.

: Es war vorher ein zweigeteiltes Fenster (unten feststehend und oben zu öffnen). Es wurde aber auf der Eigentümerversammlung ein Beschluss gefasst, wonach die Tür nach Pattsitiation drin bleiben darf. Da habe ich doch keine Handhabe gegen den Hausverwalter, oder?

: Liebe Grüße,
: Andrea


Hallo Andrea !

Jetzt wird es mir langsam etwas klarer. Wenn vorher schon ein sog. "langes" Fenster vorhanden war, hat ja eigentlich keine gravierende Veränderung der äußeren Gebäudeansicht stattgefunden. Das wird schwer. Würde ich als aussichtslos bezeichnen, auch vor Gericht.

Ein Eigentümerbeschluß ist nur vier Wochen nach der B E S C H L U S S F A S S U N G (nicht die Zustellung des Protokolls !!),vor dem Amtsgericht bzw. Wohnungseigentumsgericht, anfechtbar. Ein Anwalt ist nicht zwingend.

Möglicherweise könnte man da noch etwas machen über die Nutzung der Terrasse und deren geregelter Zugang. Das sollte in der Teilungserklärung (Bauzeichnung) oder in den Protokollen und deren Beschlüsse über Gebrauchsregelungen stehen. Um da etwas zu machen muß der Nachweis erbracht werden, daß Dir ein erheblicher bzw. unzumutbarer Nachteil entsteht durch die "neue" Terrassentür und deren Benutzung als Zuwegung zur Terrasse. Eine Terrasse auf einem gemeinschaftlichen Grundstück ist im allgem. Gemeinschaftseigentum, versehen mit einem ausschl. Sondernutzungsrecht für z.B. einen Eigentümer.

Das sollte alles in der Teilungserklärung, eingetragen Im Grundbuch, stehen. Viel Erfolg.


hhe




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]