Re: Aufforderung zum Rückbau einer Grenzbebauung


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Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 13 Mai, 2006 um 11:58:04

Antwort auf: Aufforderung zum Rückbau einer Grenzbebauung von mibutcher am 12 Mai, 2006 um 22:57:44:

Man muss hier differenzieren. Öffentlich-rechtlich (baurechtlich) kann man sich bei fehlender Genehmigung sicher nicht auf Bestandsschutz berufeen. Das heißt aber, insbesondere angesichts der zeitlichen Dimension, dass es zwingend zum Rückbau kommen muss, unter Umständen ist auch eine Duldung durch die Bauaufsichtsbehörden denkbar.

Zivilrechtlich wird es darauf ankommen, ob Sie das Einverständnis des Nachbarn werden beweisen können und ob der Nachbar nach soviel Zeit noch den Rückbau fordern kann und nicht seinen Beseitigungsanspruch verwirkt hat.

: Hallo Forum,
: ich bin am verzweifeln wer kann helfen.
: Folgende Sachlage:
: Land NRW,Ort Minden kein Bebauungsplan
: Entlang einer unserer Grundstücksgrenzen waren bis 03/2005 auf der gesamten Länge von ca. 20m Gebäude errichtet. Diese Gebäude wurden vor über 100 Jahren errichtet. Die Gebäude wurden gewerblich genutzt (Betonwerk).
: Auf unsere Seite stehen zwei komplett genehmigte Gebäude mit einer Gesamtlänge von 14,50m auf der Grenze die Gebäude wurden 1912 und 1936 errichtet. Diese Gebäude wurden als Stall und als Tischlerei errichtet und werden heute als Lagerräume genutzt.
: Die verbleibende Lücke wurde mit einem Schleppdach geschlossen Errichtung ca. 1920. 1983 wurde dieses Schleppdach abgerissen und durch einen transparent eingedeckten Stellplatz ersetzt. Dies geschah mit der mündlichen Zustimmung der Nachbarn. Für diesen Unterstand wurde keine Genehmigung beantragt, weil dieser in unseren Augen genehmigunsfrei errichtet werden durfte.

: Nun wurde die Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück entfernt. Hierbei wurden ganz aus Versehen meine Gebäude beschädigt. Auf dem Nachbargrundstück wurde eine Seniorenresidenz auf Eigentumsbasis errichtet.
: Das erste Gebäude wurde in eingeschoßiger Bauweise in einem Abstand von 3,10m von der Grenze errichtet.

: Nun fordert mich der Bauträger zum Rückbau des Unterstandes auf und weist daraufhin, dass die neuen Eigentümer niemals ihre Zustimmung zu einer Grenzbebauung erteilen werden.

: Der Unterstand wurde von mir repariert, auch behauptet der Bauträger, dass diese Reparatur nicht Rechtens sei.

: Gibt es für diese Bebaung auf meinem Grundstück, Bestandschutz, (z.B. nach dem Nachbarschaftsrecht §3 Abs.1 c)

: Kann ich wirklich zum Rückbau gezwungen werden ?

: Gruß
: Mi-Butcher




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