Re: Studium


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Abgeschickt von Susanne Hoppe am 14 Mai, 2006 um 17:20:11:

Antwort auf: Re: Studium von Dirk Baumeister am 11 Mai, 2006 um 18:34:20:

Hallo Dirk,
laut z.B. BayBo heißt es doch: Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer deutschen Hochschule, einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder an einer dieser gleichrangigen deutschen Lehreinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs für
1. Wohngebäude mit bis zu je drei Wohnungen, auch in der Form von Doppelhäusern, es sei denn, es handelt sich um Hausgruppen, wenn die dritte Wohnung in der ersten Ebene des Dachgeschosses liegt,
2. eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude bis zu 250 m2 Grundfläche und bis zu 12 m freie Stützweite,
3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen,
4. Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche,
5. Behelfsbauten und Nebengebäude,
6. Gewächshäuser,
7. einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden.

das heißt doch nun, daß mit dem FH-Abschluss in Architektur/Bauigenieurwesen zumindest für solche einfachen BV eine Vorlageberechtigung besteht?

Sorry, dass wir Dir damit so auf die Nerven gehen müssen, sind gerade mit dem Studium fertig, und sowas lernt man leider nirgendwo!

Gruss 5 arbeitslose FH-ler


: Nur mit dem Studium ist man nirgends vorlageberechtigt, noch nicht einmal in NRW ... Die Vorlageberechtigung richtet sich nach den landesrechtlichen Regelungen, siehe hierzu die jeweilige Bauordnung. In der Regel gehört der Nachweis einer zweijährige Tätigkeit nach Abschluß des Studiums und die Zugehörigkeit zu einer Berufskammer zu den Voraussetzungen. Bei "Altmitgliedern" galten u. U. etwas andere Voraussetzungen.

: : Hallo!
: : Frage zum Studium: ist man in Bayern mit dem Abschluss einer Fachhochschule (Dipl.-Ing (FH)) für Architektur oder Bauingenieurwesen gleich VORLAGEBERECHTIGT?
: : Wenn nein, welche Voraussetzungen wären zu erfüllen?




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