Re: Gestaltungssatzung


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Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 20 April, 2005 um 19:17:00

Antwort auf: Gestaltungssatzung von Klaus Jansen am 19 April, 2005 um 19:42:51:

Guten Tag,

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Festsetzung in einer Gestaltungssatzung ist, dass sie in Übereinstimmung mit dem höherrangigen Recht Bestandteil des Bebauungsplans geworden ist.
Nicht anders als die auf bundesrechtlicher Grundlage beruhenden planungsrechtlichen Fest-setzungen des Bebauungsplans müssen auf landesrechtlicher Grundlage getroffene Festset-zungen den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB genügen. Demgemäß sind auch bei Gestaltungsregelungen, die von ihnen berührten öffentlichen und privaten Belange in gleicher Weise unter- und gegeneinander gerecht abzuwägen, wie dies auch bei den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans zu erfolgen hat.
Eine gerechte Abwägung ist dann gegeben, wenn alle nach Lage der Dinge für die Abwägungsentscheidung wesentlichen Aspekte in die Abwägung eingestellt worden sind.

Diese Notwendigkeit des Einstellens bedeutet, dass die entscheidungserheblichen Aspekte bei der Festsetzung berücksichtigt werden mussten. Gestalterische Festsetzungen bedürfen jedoch für ihre Wirksamkeit ein Gestaltungskonzept, sollen sie nicht von vornherein unwirksam sein. Dies bedeutet, dass aus der Satzung und den ihr zu Grunde liegenden Materialien heraus erkennbar sein muss, weshalb gerade die in der Satzung getroffenen Festsetzungen erforderlich sind.

Fehlt es an einem Konzept, ist zusätzlich an eine Befreiung zu denken, wenn man nicht gleich die ganze Satzung "kaputtschlagen" mag.

Freundliche Grüße

Caspar David Hermanns

: Hallo. Meine zwei Fragen beziehen sich auf eine Gestaltungssatzung mit den die Inhalten der Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Baden-Württemberg.
: 1. Ist es möglich, bezüglich der Farbwahl an Gebäuden ein Einvernehmenserfordernis mit dem Stadtbauamt festzusetzten?
: 2. Ist es möglich, ein Erhaltungsgebot (als Verhaltensmuster) bezüglich der baulichen Anlage festzusetzen?
: Vielen Dank.





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