Re: Zaun an der Grenze


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Abgeschickt von Vera-Gast am 20 April, 2005 um 19:31:44:

Antwort auf: 1,5m hohe Sichtschutzwand aus Holz, entlang der Grundstücksgrenze von Horst am 20 April, 2005 um 13:08:39:

Bin zwar auch kein Experte, aber selbst Betroffener. Nee 15m gilt hier nicht! Fundament auf Ihrem Grundstück? Ein Zaun muss stets auf eigenem Grund und Boden errichtet werden. Ein Grenzabstand zum Nachbargrund ist jedoch nicht einzuhalten, denn die Bauordnungen der Länder schreiben dies nur für die Errichtung von Gebäuden vor. Nur wer sich mit seinem Nachbarn einigt, darf die Einfriedung auf die gemeinsame Grenze unter Inanspruchnahme beider Grundstücke setzen.
Soweit baurechtlich nichts anderes vorgeschrieben oder gefordert wird, richtet sich die Art der Einfriedung nach der Ortsüblichkeit. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so gilt ein 1,2 - 1,5 m hoher Zaun aus festem Maschendraht je nach Landesrecht als ortsüblich. Erforderlichenfalls muss die Einfriedung verstärkt oder erhöht werden, um dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen zu bieten.
Entscheiden sich die Nachbarn, einen (gemeinsamen) Zaun direkt auf der Grundstücksgrenze zu errichten, so geht das Bürgerliche Gesetzbuch davon aus, dass beide Eigentümer gemeinschaftlich berechtigt sind, die Einrichtung zu nutzen und beide zu gleichen Teilen verpflichtet sind, die Unterhaltskosten zu tragen (§§ 921, 922 BGB).
Dient der Zaun nicht als Grundstücksgrenze, richten sich die Ansprüche rund um die „Einfriedung“ nach den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer. Diese bestimmen, ob der Nachbar einen Zaun verlangen kann oder nicht, wer ihn bezahlen muss und wie er auszusehen hat.
Wenn es wirklich keine Reglung durch einen Bebauungsplan/Satzung gibt, ist ein Sichtschutz
zulässig, solange der Zaun noch im
ortsüblichen Rahmen bleibt, also mit dem
jeweiligen Wohngebiet oder Straßenzug
übereinstimmt. Es können also beispielsweise
hinter einem Holzzaun Strohmatten
angebracht werden, damit der Zaun blickdicht
wird. Ihr Nachbar kann gegen einen
so gestalteten Zaun für gewöhnlich nichts
unternehmen, wenn Sie sich im Rahmen
halten. Mit einer Klage hat der Nachbar in
der Regel nur dann Erfolg, wenn ein Zaun
mit Sichtschutz nicht ortsüblich ist. Hier seh ich keine Chancen, außer Versetzung der Fundamente, aber mal abwarten was die anderen im Forum sagen.


: Die Doppelhaushälften von uns und unserem Nachbarn sind 2,8m (am Erker) bzw 3,8m (Eingangsbereich und übrige Hauswand) auseinander. Der Zuweg ist gepflastert und führt an den Stellplätzen über den Gartenbereich zwischen den Häusern hindurch zum jeweilien Hauseingang, insgesamt ist der Zuweg ca 25m lang. Die Grundstücksgrenze ist ca. in der Mitte des Zuweges.

: Unser Nachbar hat jetzt ohne uns zu fragen eine Einfriedung, 1,5m hohe Sichtschutzwand aus Holz, entlang der Grundstücksgrenze gebaut, an die Grenze heran, die Wand steht auf seinem Grundstück.
: Die Nachfrage beim Bauamt ergab: das ist zulässig (Land BW).

: Auch das die Häuser so nah an einanderstehen ist genehmigt worden, normal wäre in BW ein Mindestabstand Haus zur Grundstücksgrenze von 2,5m.

: Natürlich haben wir mit dem Nachbarn gesprochen, sehen aber keine Anzeichen, dass er die Wand zwischen den Häusern auf normale Zaunhöhe kürzen will.

: Unsere Fragen:

: 1. Müssen wir die Wand so akzeptieren, auch wenn wir zwischen den Häusern einen deutlich reduzierten Grenzabstand haben? Man tritt aus dem Haus und schaut auf eine 1,5m hohe Holzwand. Gerade für unsere kleinen Kinder ist das frustriend.

: 2. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir den Nachbarn aufzufordern die Wand zu demontieren, bzw. zumindest die Höhe auf ein "normales" Mass zu reduzieren.
: Nach dem Nachbarschaftsgesetz in BW darf er wohl tun was er tut.
: Ich habe in der LBO BW §6 gelesen: "die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen darf 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten."
: Gilt das auch für eine Holzwand?

: 3. Ist es rechtens wenn das zuständige Bauamt einen reduzierten Abstand zustimmt aber sonst keine Auflagen macht?

: 4. Der Nachbar hat bei der Erstellung der Wand Fundamente aus Beton angebracht, als Halterung für die Ständer. Dazu hat er ohne uns zu fragen die Pflastersteine entfernt, ein Loch gegraben und Halter einbetoniert, das Fundament befindet sich zur Hälfte auf unserem Grundstück.
: Ist das zulässig, wenn nein: wo steht dass es nicht zulässig ist?





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