Re: schiefe Grenzmauer mit Fundament auf unserem Grund


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Abgeschickt von Korpolewsky am 17 Mai, 2006 um 13:06:28

Antwort auf: schiefe Grenzmauer mit Fundament auf unserem Grund von Torsten am 28 April, 2006 um 05:46:43:

soweit das Fundament mit Genehmigung gebaut wurde ( wenn es schriftlich vorliegt und vom Vorbesitzer mit an Euch verkauft wurde,kann es stehen bleiben. Eine schiefe Wand die umzufallen droht muss er instandt setzen. Der Zaun darf nach der neuen Bauordnung ( so hier in Berlin) 2 Meter hoch sein( es kann auch eine 2 m hohe Mauer sein) mfg Jürgen - in Kurzform

: an unserere Nordostgrenze steht eine Mauer
: ehemals Scheunenmauer, die 19080 beantragt wurde, abzureißen.
: Es wurde genehmigt, die Kellermauerreste als Einfriedung stehen zu lassen ( 1,80)
: Der Nachbar füllte dann das ehemalige Scheuneninnere auf und schaffte sich dadurch ein Höhenplateau.

: wir kauften letztes Jahr unser Grundstück und stellten nach der Befreiung der Mauer vom Unkraut den maroden Zustand der Mauer und deren 5 Stützpfeiler auf unserem Grundstück fest.

: Bei einem Nachbarschaftsgrenztermin zeigten wir dies unserem Nachbarn. Der wollt wissen, was wir vorschlagen. Wir, Abtragung (ca. 1m) der Mauer auf knappe 50cm Bodenhöhe. Da wir da eine Garage planen, die 1,80 tiefer sitz, wäre dass für ewig gut, da er dann auch nie wieder an seine Mauer muss, die sich schief auf unser Grundstück neigt.

: Er ist mit einer Abtragung gar nicht zufrieden, will / nimmt sich Statiker... ersten 750 Euro weg.

: Damit wäre schon ein teil der Mauer saniert gewesen. Aber seine Entscheidung.

: Wir sollend ann seine Mauer stützen bzw. wenn wir Stützpfeiler wegnehmen wollen, die 100 % der Mauer übernehmen- und dieist immer noch shcief, mit Erde angefüllt und dahinter wachsen Sträucher, Bäume usw.

: dann kam 50/50 Vorschlag, den wollt Nachbar's Frau erst nicht, dann doch. Und als ich fragte, wie dass dann später geregelt wird, wer entscheidet wann, was wie durch wen an der Mauer gemacht wird, bekam ich keine Antwort. Im Gegenteil, es wurde Widerspruch gegen unseren Baubescheid eingelegt, der nun zum Glück vor 2 Wochen abgelehnt wurde.

: Nun `droht' mir der Anwalt, dass ich nach § 909 BGB bei den Fundamentsausschachtungen Sorge zu tragen habe, nix an der Maroden Mauer kaputt zu machen.

: dagegen vergisst er wohl § 26 NbarschG, dass er bei Aufschüttungen auch dafür Sorge tragen muss, nix zu Gefährden und eine Sicherungspflicht hat.

: Das erst einmal dazu.

: Nun bekamen wir vor 10 Tagen Post, dass Nachbar einen 1,80 Zaun auf der Mauer plant.

: Wenn Maschendraht, haben wir nix dagegen. Nur wenn er undurchsichtig ist, dann schon ( dann hätten wir eine 3,30m hohe Wand vor den Fenstern bei 3m Grenzabstand)

:
: Tja, was sagt ihr dazu ?!

: Darf er überhaupt einen Zaun drauf stellen? wie Hoch über meinen Grund?

: Die Fundamentsteine seine Mauer sind zum Teil auf meinem Grund, muss er die beseitigen? Die schief stehende Mauer auch? Die Stützpfeiler auf meinem Grund muss ich wegen Gewohnheitsrecht dulden?!


: So, nun genug...

: Danke für Vorschläge/ Info's Tipps

:
: Gruss

: Torsten





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